# Pflege- und Sondergebührenverordnung

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Verordnungder Landesregierung über die Festsetzung derPflege- und Sondergebührenfür öffentliche Krankenanstaltensowie über die Festsetzung des Kostenbeitragesfür öffentliche undprivate gemeinnützige Krankenanstalten

(Pflege- und Sondergebührenverordnung)

Auf Grund des § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. l/1990, wird verordnet:

§ 1

Pflegegebühr

Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt:

Schilling

a) Landeskrankenhaus Feldkirch 3.931

b) Krankenhaus der Stadt Bludenz 3.199

c) Landeskrankenhaus Bregenz 3.796

d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 3.246

e) Krankenhaus der Stadt Hohenems 3.104

f) Landeskrankenhaus Rankweil:

1. bei psychiatrisch-klinischer und

neurologischer Behandlung 2.980

2. bei psychiatrischer Behandlung

(Pflegefälle) 2.177

3. Tagklinik 873

4. Nachtklinik 853

g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene,

Frastanz 1.544

§ 2

Sondergebühr für die Sonderklasse

(1) Die Sondergebühr für die Sonderklasse wird als Zuschlag zur Pflegegebühr nach § 1 für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:

Schilling

a) Landeskrankenhaus Feldkirch 572

b) Krankenhaus der Stadt Bludenz 869

c) Landeskrankenhaus Bregenz 1.050

d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 910

e) Krankenhaus der Stadt Hohenems 846

f) Landeskrankenhaus Rankweil:

1. bei psychiatrisch-klinischer und

neurologischer Behandlung 943

2. bei psychiatrischer Behandlung

(Pflegefälle) 652

g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene,

Frastanz 329

(2) Für Einbettzimmer ist folgender weiterer Zuschlag zu

entrichten:

Schilling

a) mit Bad 340

b) ohne Bad 170

§ 3

Sondergebühren fürAmbulatorische Behandlungen

Die Sondergebühren für ambulatorische Behandlungen in den nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

Die Auflistung kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.

§ 4

Sondergebühren für tagesklinische Leistungen

Die Sondergebühren für tagesklinische Leistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:

Die Auflistung kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.

§ 5

Sondergebühr für Beförderung

Der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben mit anstaltseigenen Krankenwagen wird mit 12 S für jeden gefahrenen Kilometer festgesetzt.

§ 6

Umsatzsteuer

In den Gebührensätzen nach den §§ 1 bis 5 ist der Betrag für die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 7

Kostendeckende Pflege- und Sondergebühren

Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 1 bis 5 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.

§ 8

Kostenbeitrag

Der von Patienten der allgemeinen Pflegeklasse zu entrichtende Kostenbeitrag wird mit 60 S festgesetzt.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Pflege- und Sondergebührenverordnung, LGBl. Nr. 76/1993, außer Kraft.