# Verwaltungsabgabenverordnung

2.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art ihrer Einhebung bei den Behörden des Landes,der Gemeinden und Gemeindeverbände

(Verwaltungsabgabenverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgaben 110 v.H. des Ausmaßes nach Abs. 1.

(3) Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe sind Teilbeträge von unter einem Schilling bis fünf Schilling auf fünf Schilling und Teilbeträge zwischen fünf Schilling und zehn Schilling auf zehn Schilling aufzurunden.

(4) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch im wesentlichen unverändert geblieben ist.

(5) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(6) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.

§ 2

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels Gemeindeverwaltungsabgabemarken zu entrichten. Soweit es zweckmäßiger ist, können die Verwaltungsabgaben durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung entrichtet werden.

(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung in den erforderlichen Wertstufen, gesondert für die Behörden des Landes und die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufzulegen. Verwaltungsabgabemarken sind bei allen Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Bedarf der Parteien bereitzuhalten.

(3) Bei Entrichtung der Verwaltungsabgabe durch Verwendung von Verwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe war, oder, falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist.

(4) Von der Bestimmung des Abs. 3 sind Meldeauskünfte, Meldebestätigungen, Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden sowie Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- und Sterbebuch ausgenommen. Bei diesen sind die Verwaltungsabgabemarken auf die behördliche Ausfertigung, die hinausgegeben wird, aufzukleben und zu entwerten.

(5) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Marken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung aufweisen.

(6) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar oder durch Erlag- oder Zahlschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 18/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 86/ 1993 und Nr. 47/1994, außer Kraft.

(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz (Tarifpost 37) gelten, wenn der § 10 Abs. 1 lit. b und c des Grundverkehrsgesetzes aufgrund des Rechtes der Europäischen Union nicht anzuwenden ist, die Tarifposten 35 bzw. 36.

Anlage

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in

den Angelegenheiten der

Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

Schilling

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen

eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt

oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird,

sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost

des besonderen Teiles dieses Tarifs fällt 80

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht

eine andere Tarifpost Anwendung findet 80

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht von

einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 30

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen,

für jeden Bogen der Niederschrift 30

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und Zweitausfertigungen,

wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern

die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei

gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost

des besonderen Teiles dieses Tarifs fällt, für jeden Bogen

der Abschrift (des Duplikats) frei

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

der Partei gelegen ist 40

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 40

Besonderer Teil

Abfallgesetz

8. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Abfallbeseitigungsanlagen sowie zur Änderung

von bewilligten Abfallbeseitigungsanlagen

(§ 14 Abs. 1 und 2), 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 430

und höchstens 4.300

9. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz 200

Baugesetz

10. Baugrundlagenbestimmung (§ 5 Abs. 2) 260

11. Zulassung von Abstellplätzen anstelle von Garagen

(§ 12 Abs. 1), je Abstellplatz 130

höchstens jedoch 1.300

12. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von der

Verpflichtung zur Schaffung von Garagen

und Abstellplätzen (§ 12 Abs. 7), je Stellplatz 130

höchstens jedoch 1.300

13. Bewilligung zur Anbringung von Ankündigungen

und Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen

und Beleuchtungen (§ 17 Abs. 1) 260

14. Baubewilligung (§ 23 Abs. 1 lit. a, b und c), 1 v.T. der

Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach

wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten

Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten, mindestens jedoch 260

und höchstens

a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 5.200

b) bei anderen 26.400

15. Bewilligung zur Aufstellung von Maschinen oder sonstigen

technischen Einrichtungen (§ 23 Abs. 1 lit. g), 5 v.T. der

Gesamtkosten, mindestens jedoch 260

und höchstens 2.600

16. Durchführung einer Vorprüfung (§ 28 Abs. 1) 200

17. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35 Abs. 2), 25 v.H.

der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 14 und 15,

mindestens jedoch 260

18. Benützungsbewilligung (§ 45 Abs. 1), 25 v.H. der

Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 14, mindestens jedoch 260

19. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Baugesetz

und der aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen 130

Bergführergesetz

20. Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule

(§ 25 Abs. 1) 650

Bestattungsgesetz

Bienenzuchtgesetz

Bodenseefischereigesetz

23. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Bescheide

und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Bodenseefischereigesetz 130

Campingplatzgesetz

24. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung

eines Campingplatzes (§ 3 Abs. 1), je Standplatz 70

mindestens jedoch 650

und höchstens 6.500

25. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Campingplatzgesetz 130

Elektrizitätsversorgungsgesetz

26. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

für die unmittelbare Versorgung eines Versorgungsgebietes

(§ 4 Abs. 1 lit. a) 3.900

27. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung der Errichtung,

der Änderung oder der Erweiterung

einer Stromerzeugungsanlage (§ 20 Abs. 1), 1 v.T. der

Gesamtkosten, mindestens jedoch 520

und höchstens 15.000

28. Betriebsbewilligung für die Stromerzeugungsanlage

oder Teile von ihr (§ 25 Abs. 1), 25 v.H.

der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 27.

29. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Elektrizitätsversorgungsgesetz 390

Fischereigesetz

Gasgesetz

31. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung

einer Anlage zur Erzeugung brennbarer Gase, einer Anlage

zur Lagerung brennbarer Gase oder einer Anlage,

in welcher Gas ab- oder umgefüllt wird (§ 3 Abs. 1 bis 3),

1 v.H. der Gesamtkosten, mindestens jedoch 260

und höchstens 5.400

32. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Gasgesetz 760

Gemeindegesetz

33. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Bescheide

und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Gemeindegesetz 260

Gewerbeordnung 1994

34. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde

oder eine spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben

(§ 152 Abs. 4),

a) für einen oder zwei Tage frei

b) für mehr als zwei Tage 130

Grundverkehrsgesetz

35. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1 lit. a bis c)

und Baugrundstücken (§ 6 Abs. 1 lit. a und b),

bei einem Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer

a) bis 100.000 S 160

b) über 100.000 S bis 500.000 S 320

c) über 500.000 S bis 1.000.000 S 490

d) über 1.000.000 S bis 5.000.000 S 760

e) über 5.000.000 S bis 10.000.000 S 1.100

f) über 10.000.000 S 1.600

36. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1 lit. e) und

Baugrundstücken (§ 6 Abs. 1) zu Ferienzwecken,

bei einem Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer

a) bis 100.000 S 350

b) über 100.000 S bis 500.000 S 650

c) über 500.000 S bis 1.000.000 S 1.000

d) über 1.000.000 S bis 5.000.000 S 1.500

e) über 5.000.000 S bis 10.000.000 S 2.200

f) über 10.000.000 S 3.200

37. Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer (§ 9 Abs. 1),

5 v.T. vom Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer bzw.

des Pfandrechts oder

5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am achtfachen

Einheitswert des Grundvermögens dieser Gesellschaft

in Vorarlberg, mindestens jedoch 540

und höchstens 50.000

38. Genehmigung des Pachtrechts

an landwirtschaftlichen Betrieben (§ 4 Abs. 1 lit. d),

Bestätigung der Abgabe der Erklärung (§ 7 Abs. 4)

und Feststellung, ob ein Rechtserwerb

der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht

(§ 18 Abs. 1) sowie Ausstellung einer Negativbescheinigung

(§ 18 Abs. 2) 160

Jagdgesetz

39. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebiets (§ 10 Abs. 1),

a) im Bestand 3.600

b) in der Abgrenzung 1.200

40. Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 1.200

41. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

(§ 24 Abs. 2),

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in Vorarlberg haben,

für ein Jahr 240

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H. dieses

Grundbetrags hinzu;

b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter für

ein Jahr 70

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H. dieses

Grundbetrags hinzu;

c) für alle übrigen Personen für ein Jahr 600

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

42. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3),

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in Vorarlberg haben 120

b) für alle übrigen Personen 320

43. Bewilligung von Ausnahmen von den Geboten und Verboten

für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 600

44. Bewilligung für das Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes

und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen

von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 600

45. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, Bestätigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz 240

Kanalisationsgesetz

46. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Bescheide

und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Kanalisationsgesetz 200

Landesforstgesetz

47. Bewilligung zur Neubewaldung von Grundflächen (§ 7 Abs. 1) 260

Gesetz über das Landeswappen

48. Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 3 Abs. 1) 260

Landschaftsschutzgesetz

der Baukosten,

mindestens jedoch 520

und höchstens 5.200

b) bei Vorhaben gemäß lit. f und j, mit Ausnahme von

landwirtschaftlichen Materialseilbahnen

(landwirtschaftliches Materialseilbahngesetz),

Seilwegeanlagen (Güter- und Seilwegegesetz)

und forstlichen Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975),

1. bis zu einer Länge von 1000 m 2.600

2. ab einer Länge von 1000 m 3.900

c) bei Vorhaben gemäß lit. h,

je angefangenes Hektar der beeinflußten Fläche 1.300

höchstens jedoch 6.500

d) bei Vorhaben gemäß lit. k 3.900

e) bei Vorhaben gemäß lit. l,

1. bei Lagerplätzen je angefangene 100 m² 260

höchstens jedoch 3.900

2. bei Ablagerungsplätzen je angefangene 100 m² 650

höchstens jedoch 3.900

f) bei Vorhaben gemäß lit. m,

je Stück 390

Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs

der Baukosten,

mindestens jedoch 260

und höchstens 3.900

b) für die Errichtung oder Änderung von Ankündigungen

und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen,

1. für ein Ausmaß bis 3 m² 200

2. für ein Ausmaß über 3 m² 390

3. für ein Ausmaß über 15 m² 580

4. für ein Ausmaß über 30 m² 780

5. Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des betreffenden

Tarifs

c) bei sonstigen Vorhaben 260

51. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bodenabbauanlage (§ 13),

je m³ bewilligtem Materialabbau 0,70

mindestens jedoch 220

und höchstens 13.000

52. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Landschaftsschutzgesetz 650

Lichtspielgesetz

Naturhöhlengesetz

Naturschutzgesetz

Naturschutzverordnung

56. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Bescheide

und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach der Naturschutzverordnung 260

Raumplanungsgesetz

57. Bewilligung zur Errichtung oder Nutzung von

Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern

(§§ 14 Abs. 12 und 15 bzw. 51 Abs. 6) 650

58. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach

dem Raumplanungsgesetz 130

Sammlungsgesetz

59. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Bescheide

und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Sammlungsgesetz 130

Schischulgesetz

60. Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 4 Abs. 1) 1.300

61. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach

dem Schischulgesetz 130

Spielapparategesetz

62. Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb

von Spielapparaten (§ 2 Abs. 1) 260

Spitalgesetz

Sportgesetz

64. Einräumung des Rechts, auf Grundstücken mit

den dazu bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen

für die Ausübung des Schi- und Rodelsports zu verbessern

(§ 4 Abs. 1 lit. a) 390

65. Bewilligung zur Verwendung eines Motorschlittens außerhalb

von Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 6 Abs. 1),

a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft

(Wildfütterung) 200

b) für andere Zwecke 580

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

66. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern

kein Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich

einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem

Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers

a) bis 100.000 S 1.100

b) über 100.000 S bis 150.000 S 2.200

c) über 150.000 S bis 200.000 S 3.200

d) über 200.000 S bis 250.000 S 4.300

e) über 250.000 S bis 300.000 S 6.500

f) über 300.000 S bis 400.000 S 9.700

g) über 400.000 S bis 500.000 S 13.000

h) über 500.000 S 15.000

wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person, für

welche der Verleihungswerber in Erfüllung einer

gesetzlichen oder sonst obliegenden Verpflichtung

überwiegend aufkommt, abzusetzen sind:

a) für den Ehegatten : 55.000 S

b) für sonstige Personen : 35.000 S

67. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern

ein Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),

einschließlich einer allfälligen Erstreckung der Verleihung

der Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, 50 v.H. der

Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 66.

69. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(§ 28Abs. 1) 2.000

70. Ausstellung oder Änderung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) 80

71. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 260

Starkstromwegegesetz

72. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung,

Änderung, Erweiterung oder den Betrieb einer Leitungsanlage

(§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,

höchstens jedoch 7.800

73. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Starkstromwegegesetz 390

Gesetz über Stiftungen und Fondsim Lande Vorarlberg

74. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Bescheide

und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Gesetz über Stiftungen und Fonds

im Lande Vorarlberg 390

Straßengesetz

75. Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 36 Abs. 2) 130

76. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Straßengesetz 260

Straßenverkehrsordnung 1960

77. Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei

78. Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen

(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte Personen

(§ 29b Abs. 4) frei

79. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug

oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen

und Gewichten (§ 45 Abs. 1),

a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer der Straße

sind, und ihre Auftragnehmer je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) 200

b) für andere Personen

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich

der Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 200

2. für mehrmalige Fahrten je Fahrzeug (auch mit Anhänger)

und für jeden angefangenen Monat der

Bewilligungsdauer 400

höchstens jedoch 1.300

80. Bewilligung einer Ausnahme von Verkehrsgeboten,

-verboten oder -beschränkungen (§ 45 Abs. 2 und 2a),

a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42),

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und Rückfahrt je

Fahrzeug (auch mit Anhänger) 200

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug (auch mit

Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer 400

höchstens jedoch 2.000

b) soweit es sich um Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen

und -verboten für die ausschließliche Beförderung

von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen

Lebensmitteln, von periodischen Druckwerken und

unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und Rückfahrt je

Fahrzeug (auch mit Anhänger) 70

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug (auch mit

Anhänger)und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer 130

höchstens jedoch 400

c) soweit es sich um Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen

und -verboten für den Einsatz von Fahrzeugen des

Straßenerhalters oder seines Auftragnehmers (Straßendienst)

handelt frei

d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug (auch mit

Anhänger) 200

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug (auch mit

Anhänger) und angefangenem Monat der

Bewilligungsdauer 400

höchstens jedoch 2.000

für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildiener

höchstens jedoch 540

3. bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung

im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung

(schwere Gehbehinderung) der begünstigten Person frei

81. Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 (Anwohnerparkbewilligung)

und Berechtigungsschein (Bestätigung darüber, daß eine

im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehene Ausnahme

gegeben ist) frei

82. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen

oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),

a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug (auch mit

Anhänger) 70

b) für mehrmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug (auch mit

Anhänger)und angefangenem Monat der Bewilligungsdauer 130

höchstens jedoch 650

c) bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung

im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung

(schwere Gehbehinderung) der begünstigten Person frei

83. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen

(§ 64 Abs. 1),

a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder

Autorennveranstaltungen 2.000

b) für sonstige Sportveranstaltungen 320

84. Alle Bewilligungen für Radfahrer (§§ 65 bis 68),

einschließlich der Personen- und Güterbeförderung mittels

Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum Lenken

eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei

85. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken (§ 82 Abs. 1),

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen

je Stück 130

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der

in Anspruch genommenen Fläche 70

höchstens jedoch 1.300

c) für sonstige Zwecke je Stück 130

86. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Anbringens von

Werbeeinrichtungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb

von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3),

a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je angefangenen m²

Werbe- oder Ankündigungsfläche 130

höchstens jedoch 1.300

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von

unbestimmter Dauer je angefangenen m² Werbe- oder

Ankündigungsfläche 260

höchstens jedoch 2.600

87. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben

der Straße (§ 90 Abs. 1),

a) bis zur Dauer einer Woche 200

b) bis zur Dauer eines Monats 400

c) darüber 1.000

d) bei gleichzeitiger Beauftragung von unternehmenseigenen

Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei

88. Betrauung mit Aufgaben der Straßenaufsicht

(§ 97 Abs. 2 und 3),

a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache, auch

wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1 oder 3

erlassen wurde frei

b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst einer

Gemeindesicherheitswache handelt,

1. für unternehmenseigene Personen 130

2. für unternehmensfremde oder für mehrere Unternehmen

tätige Personen 1.000

89. Ausstellung eines Ausweises für betraute Personen gemäß

§ 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei

Tanzkursegesetz

90. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Bescheide

und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Tanzkursegesetz 260

Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen

und über das Halten von Tieren

91. Bewilligung für das Halten von Tieren (§ 2 Abs. 2), für

jedes Tier 260

Tierschutzgesetz

92. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Haltung von

Wildtieren (§ 5 Abs. 2) 260

93. Bewilligung eines Tierversuchs (§ 12 Abs. 1) 650

Tierzuchtgesetz

Veranstaltungsgesetz

95. Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen, die im

Umherziehen abgehalten werden (§ 5 Abs. 1),

a) Zirkusveranstaltungen: für jede angefangene Woche und

je angefangene 100 Plätze Fassungraum 40

mindestens jedoch 360

und höchstens 3.600

b) Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen:

für jeden angefangenen Tag 40

mindestens jedoch 120

und höchstens 2.400