# Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, Bezüge der Gemeindebediensteten

4.

Verordnungder Landesregierung über die Angleichung der Bezügeder Gemeindebedienstetenim Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg

Auf Grund des § 52 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1994, wird verordnet:

§ 1

Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,4787-fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 78/1993, außer Kraft.