# Aufhebung einer Bestimmung des Gemeindebedienstetengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

5.

Kundmachungdes Landeshauptmannesüber die Aufhebung einer Bestimmungdes Gemeindebedienstetengesetzes

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, G 186/94-6, die Wortfolge "Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde," im § 135 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.