# Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau

6.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentrenin Bregenz und Lustenau

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird verordnet:

Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt