# Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

8.

Verordnungder Landesregierungüber die Festlegung des Mindestabschussesan Rotwild im Jagdjahr 1995/96

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 67/ 1993, wird verordnet:

Für das Jagdjahr 1995/96 wird der Mindestabschuß an Rotwild für die einzelnen Rotwildräume und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen wie folgt festgelegt:

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