# Landesbezügegesetz, Änderung

Ausschussvorlage 6/1995

9.

Gesetzüber eine Änderung des Landes-Bezügegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 2/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 42/ 1993, wird wie folgt geändert:

"§ 7

Zusammentreffen von Ansprüchen

"§ 24

Anrechnung von Einkünften

"§ 27

Ausmaß

Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des achten Jahres der

"§ 33

Pensionsbeiträge

17. Der § 34 hat zu lauten:

"§ 34

Überweisung von Pensionsbeiträgen

"§ 35

Erlöschen von Ansprüchen

"§ 38

Behörden

"6. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Unterabschnitt

Bezüge und sonstige Gebührender Mitglieder des Landtages

§ 39

Bezüge, Amtszulage, Auslagenersatz

(1) Jenen Mitgliedern des Landtages, welche diesem bereits

vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gebühren, abweichend von § 1 Abs. 1, monatliche Bezüge im Ausmaß von 50 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(2) Die Amtszulage (§ 2) und der Auslagenersatz (§ 3) sind

auf der Grundlage dieser Bezüge zu berechnen.

§ 40

Einmalige Entschädigung

(1) Jenen Mitgliedern des Landtages, welche diesem bereits

vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gebührt, wenn sie dieseFunktion eine Landtagsperiode hindurch, mindestens aber vierJahre lang ununterbrochen ausgeübt haben, nach Beendigung derFunktionsausübung eine einmalige Entschädigung; Ersatzmänner,die während der ersten drei Monate der Landtagsperiode in denLandtag berufen wurden, sind zu behandeln, als hätten sie demLandtag seit dem Beginn der Periode angehört. Die einmalige Entschädigung steht auch Mitgliedern des Landtages zu, die diese Funktion unabhängig von der Vollendung einer Landtagsperiode insgesamt mindestens fünf Jahre innehatten. Die Entschädigung beträgt das Dreifache des im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges (§§ 1, 2 und 39). Sie erhöht sich für das vollendete sechste sowie für jedes weitere vollendete Jahr der Funktionsausübung um 60 v.H. des genannten Bezuges, höchstens jedoch auf das Zwölffache desselben.

(2) Ein Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach Abs. 1

besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Bezüge nach § 19 oder auf gleichartige Bezüge nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder auf Fortzahlung von Bezügen nach § 23 oder auf gleichartige Bezugsfortzahlungen nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder besteht.

(3) Wenn ein Mitglied des Landtages innerhalb von so vielen

Monaten nach Beendigung der Funktionsausübung, wie die einmalige Entschädigung durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug (§§ 1, 2 und 39) teilbar ist, bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung eine Funktion oder eine dienstliche Tätigkeit neu übernimmt, so verringert sich die einmalige Entschädigung um die Summe der innerhalb des genannten Zeitraumes für die neu übernommene Tätigkeit gebührenden Nettozuwendungen. Darunter sind die um die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und um Pensionspflichtbeiträge gekürzten Einkünfte, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen. Der Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Bestehen neben dem Anspruch auf eine einmalige

Entschädigung nach Abs. 1 Ansprüche auf Zuwendungen für die Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung, so verringert sich die einmalige Entschädigung um die Summe dieser Nettoeinkünfte, soweit sie nicht nach Abs. 3 anzurechnen sind. Für die Ermittlung der Nettoeinkünfte gilt Abs. 3 zweiter Satz. Der Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Eine Anrechnung nach den Abs. 3 und 4 findet nicht statt,

soweit dieselben Einkünfte nach § 28 anzurechnen sind.

(6) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus seiner

Funktion aus, so gebührt die nach Abs. 1 zustehende Entschädigung im Ausmaß von 50 v.H. jenen gesetzlichen Erben, die gegenüber dem verstorbenen Mitglied des Landtages am Sterbetag einen gesetzlichen Anspruch auf eine Unterhaltsleistung hatten.

2. Unterabschnitt

Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitgliederdes Landtages

§ 41

Ruhe- und Verorgungsbezüge

(1) Jenen Mitgliedern des Landtages, welche diesem bereits

vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gebühren nach Maßgabeder folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn dieruhegenußfähige Gesamtzeit (§ 42 Abs. 3) wenigstens zehn Jahre beträgt.

(2) Dem überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) und den Waisen

eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwen- und Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug), wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

§ 42

Ermittlungsgrundlage

(1) Der Ruhebezug ist auf der Grundlage des Bezuges (§ 39

Abs. 1) zuzüglich einer allfälligen Amtszulage (§§ 2 Abs. 1 und39) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu ermitteln.

(2) Nach fünf Jahren der Ausübung einer Funktion im Sinne des § 2 Abs. 1 sind 50 v.H. und nach jedem weiteren Jahr 10 v.H., höchstens jedoch 100 v.H. der Amtszulage zu berücksichtigen, wobei es unerheblich ist, in welcher Landtagsperiode eine solche Funktion ausgeübt wurde. Im Falle der Ausübung mehrerer oder unterschiedlicher Funktionen ist die höchste Amtszulage zugrunde zu legen.

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich nach Maßgabe

des Abs. 5 zusammen aus

§ 43

Bemessungsgrundlage undAusmaß des Ruhebezuges

(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges beträgt 80 v.H.

des Bezuges nach § 42 Abs. 1 und 2.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen

Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v.H. dieser Bemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1

nicht übersteigen.

§ 44

Begünstigte Bemessung des Ruhebezuges

(1) Wird ein Mitglied des Landtages durch Krankheit oder

Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 42 Abs. 3 bis 6) noch nicht zehn, jedoch mehr als fünf Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhebezug in der Höhe von 60 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Ist die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf

einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Mitglied des Landtages aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit.

(3) Wenn ein Mitglied des Landtages ohne sein vorsätzliches

oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

§ 45

Anfall des Ruhebezuges

(1) Der Ruhebezug gebührt den Mitgliedern des Landtages von

dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem derVollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (§ 44 Abs. 1) oder zu einem zumutbaren Erwerb (§ 44 Abs. 3) folgenden Monatsersten an.

(2) Der Ruhebezug gebührt jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an, wenn

§ 46

Witwen- und Witwerversorgungsbezug

(1) Dem überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) eines

verstorbenen Mitgliedes des Landtages gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwen- und Witwerversorgungsbezug), wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder zu einem zumutbaren Erwerb gehabt hätte.

(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H.

des Ruhebezuges, mindestens aber 33,6 v.H. des Bezuges des Mitgliedes des Landtages (§ 42 Abs. 1).

§ 47

Begünstigte Bemessung des Witwen-und Witwerversorgungsbezuges

(1) Ist ein Mitglied des Landtages, dessen ruhebezugsfähige

Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, während derFunktionsausübung an den Folgen eines Dienstunfalles oder aneiner Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebendeEhegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf dieHinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob das Mitglied des Landtages eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Mitglied des Landtages während der Funktionsausübung gestorben und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Mitglied des Landtages zu seiner ruhebezugsfähigen Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus seiner Funktion ausgeschiedenes Mitglied des Landtages im Zeitpunkt des Ausscheidens die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 44 Abs. 3 erfüllt hat und über seinen Anspruch vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod des Mitgliedes des Landtages auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.

§ 48

Waisenversorgungsbezug

(1) Dem Kind eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages, das

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebühren monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder zu einem zumutbaren Erwerb gehabt hätte.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages, das

das 18. aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angmessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfung und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenzdienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsbezug über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages, das

das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, wenn es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsbezug gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

§ 49

Pensionsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Landtages (§ 39) haben

Pensionsbeiträge in Höhe von 20 v.H. ihrer Bezüge (§ 42 Abs. 1) zu entrichten.

(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates

oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit eingerechnet, so sind für die einzurechnende Zeit nachträglich Beiträge in jenem Ausmaß zu leisten, in dem sie ein Mitglied des Landtages für diese Zeit zu entrichten hatte. Wenn jedoch die einzurechnende Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. und 3. Abschnittes liegt, sind Beiträge in jenem Ausmaß zu leisten, das sich unter Zugrundelegung des im Abs. 1 genannten Hundertsatzes und der während dieser Zeit einem Mitglied des Landtages gewährten Aufwandsentschädigungen und Sonderzahlungen ergibt.

(3) Einem ehemaligen Mitglied des Landtages, das einen Anspruch auf einen Ruhebezug nicht erlangt hat, sind, soweit nicht eine Überweisung gemäß § 50 Abs. 1 erfolgt, auf Antrag 50 v.H. der nach Abs. 1 entrichteten Pensionsbeiträge zurückzuzahlen. Zeiten der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die entrichtete Pensionsbeiträge zurückgezahlt worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die zurückgezahlten Pensionsbeiträge dem Land rückerstattet werden.

§ 50

Überweisung von Pensionsbeiträgen

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen

Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalratgewählt, in den Bundesrat entsandt oder in den Landtag einesanderen Landes gewählt, so hat das Land auf Antrag desMitgliedes des Landtages die nach § 49 Abs. 1 geleistetenBeiträge, soweit nicht eine Rückzahlung gemäß § 49 Abs. 3erfolgt ist, dem Bund bzw. dem betreffenden Land zu überweisen.

Diese Überweisung hat jedoch nur insoweit zu erfolgen, als aufgrund der in Betracht kommenden bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates bzw. des betreffenden Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge zu leisten haben.

(2) Zeiten der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund bzw. einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund bzw. von dem betreffenden anderen Land rückerstattet werden.

§ 51

Anrechnung von Einkünften

(1) Auf die nach diesem Unterabschnitt gebührenden Ruhe- und

Versorgungsbezüge sind die §§ 28 und 32 Abs. 3 mit der Maßgabesinngemäß anzuwenden, daß der im § 28 vorgesehenenVergleichsberechnung die Bezüge eines Landesrates zugrunde zu legen sind.

(2) Eine Anrechnung nach Abs. 1 findet nicht statt, soweit

eine solche nach den §§ 24 oder 28 vorzunehmen ist.

§ 52

Anfall, Auszahlung und Einstellung derRuhe- und Versorgungsbezüge

(1) Der Anspruch auf die nach diesem Unterabschnitt

gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge entsteht, soweit nichtsanderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem dasmaßgebende Ereignis stattfindet, der Anspruch auf dieVersorgungsbezüge aber von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an.

(2) Die fortlaufenden Bezüge sind jeweils am Monatsersten

oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden Bezügen im nachhinein auszuzahlen.

(3) Die Auszahlung der Bezüge hat durch Überweisung an ein

vom Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges bezeichnetes inländisches Geldinstitut zu erfolgen. Allfällige mit der Überweisung verbundene Kosten hat das Land zu tragen.

(4) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt mit

dem Ablauf des Monats, in welchem das maßgebende Ereignis stattfindet.

§ 53

Abzüge von den Ruhe-und Versorgungsbezügen

Von den nach diesem Unterabschnitt gebührenden Ruhe- undVersorgungsbezügen dürfen Beiträge für bestimmte Zwecke nurzurückbehalten werden, soweit dies in Gesetzen angeordnet ist,mit dem Empfänger des Bezuges vereinbart wird oder soweit es sich um Beiträge für eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung oder für Wohlfahrtseinrichtungen der Mitglieder des Landtages handelt.

§ 54

Anwendung von Bestimmungendes Landesbedienstetengesetzes

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist,sind von den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

§ 39 Abs. 2 erster Satz – Anzeigepflicht –

§ 50 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 52 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 53 – Verjährung –

§ 55 – Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe– und

Versorgungsgenüsse –

§ 68 – Sonderzahlung –

§ 80 – Pflegegeld – mit der Ergänzung, daß das Pflegegeld nicht

gebührt, wenn ein Eigenanspruch auf Pflegegeld nach dem

Landesbedienstetengesetz oder dem

Gemeindebedienstetengesetz besteht;

§ 85 – Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und

Witwerversorgungsge nuß –

§ 86 – Übergangsbeitrag –

§ 87 – Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten –

§ 91 – Pflegegeld für Hinterbliebene – mit der Ergänzung, daß

das Pflegegeld nicht gebührt, wenn ein Anspruch auf

Pflegegeld nach dem Landesbedienstetengesetz oder dem

Gemeindebedienstetengesetz besteht;

§ 94 – Todesfallbeitrag – .

3. Unterabschnitt

Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages

§ 55

Der Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages wird aufgelöst.

Sein Vermögen, seine Rechtsansprüche und seine Verbindlichkeiten gehen auf das Land über.

4. Unterabschnitt

Anrechnung von Einkünften auf Bezüge der Mitgliederder Landesregierung

§ 56

Bestehen bei jenen Mitgliedern der Landesregierung, die

dieser bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, neben dem Anspruch auf einen Bezug nach § 19 bzw. auf Fortzahlung von Bezügen nach § 23 Ansprüche auf Zuwendungen für die Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung, so verringert sich der Bezug nach § 19 bzw. die Bezugsfortzahlung um die Summe dieser Nettoeinkünfte. Darunter sind die um die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und um die Pensionspflichtbeiträge gekürzten Einkünfte, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen. Der § 7 Abs. 1 und der § 40 Abs. 2 bleiben unberührt.

5. Unterabschnitt

Ruhebezüge der Mitgliederder Landesregierung

§ 57

Ruhebezüge

Jenen Mitgliedern der Landesregierung, die dieser bereits vor

dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gebühren Ruhebezüge nach § 25, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens fünf Jahre betragen hat.

§ 58

Begünstigte Bemessung des Ruhebezuges

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung, das dieser bereits

vor dem 4. Oktober 1994 angehört hat, während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 6 noch nicht fünf Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von fünf Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Zur Prüfung der Unfähigkeit zur weiteren

Funktionsausübung hat die Behörde jedenfalls zwei fachärztliche Gutachten einzuholen.

§ 59

Ausmaß

In den Fällen des § 57 beträgt der Ruhebezug nach Vollendung

des fünften Jahres der Funktionsdauer 40 v.H. des Bezuges nach § 19 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 25, 57 und 58 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 5 v.H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nach § 19 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 25 nicht übersteigen.

§ 60

Anfall

Für jene Mitglieder und ehemaligen Mitglieder derLandesregierung, die dieser bereits vor dem 4. Oktober 1994angehört haben, gilt der § 29 mit der Abweichung, daß ihnen derRuhebezug statt frühestens von dem der Vollendung des 60.

Lebensjahres folgenden Monatsersten an frühestens von dem derVollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an gebührt."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen den Artikel I Z. 4 und 8, in Z. 16 der § 33 Abs. 1 und in Z. 24 die §§ 49 und 55, tritt am 4. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 4 und 8, in Z. 16 der § 33 Abs. 1 und in Z. 24 der § 49 tritt am ersten Tag des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.