# Grundverkehrsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 7/1995

11.

Gesetzüber eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 61/1993, wird wie folgt geändert:

"4. Abschnitt

Versteigerung, Erbschaft"

"1. Unterabschnitt

Versteigerung"

"2. Unterabschnitt

Erbschaft

§ 24a

Feststellung

Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihm zur

Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 24b bis 24d.

§ 24b

Einantwortung, Verbücherung

(1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß

gehöriges Grundstück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung

§ 24c

Verfahren

(1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der

Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 24b Abs. 1 nichtvorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 24b Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.

(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinne

des § 24b Abs. 2 anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 24b Abs. 1, so hat die Behörde diese Entscheidung dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24b Abs. 3 zu bewirken.

(5) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des Erwerbers gemäß § 24b Abs. 1 lit. b die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.

§ 24d

Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß dem § 24c Abs. 2 oder 5 durchzuführendesVersteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder desErwerbers gemäß § 24b Abs. 1 lit. b nach Bezahlung deraufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen, wenn dem Gerichteine der Urkunden im Sinne des § 24b vorgelegt wird."