# Aufhebung der Verordnung über die Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Stadt Dornbirn

18.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Aufhebung der Verordnungüber die Übertragungder Schlachttier- und Fleischuntersuchungan die Stadt Dornbirn

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 188/1994, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Stadt Dornbirn, LGBl. Nr. 7/1987, wird mit Ablauf des 31. Mai 1995 aufgehoben.