# Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

19.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin Feldkirch

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird verordnet:

Auf den Liegenschaften GST-NR .242 und .243, KG. Feldkirch, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.300 m² - hievon höchstens 1.000 m² Verkaufsfläche für Waren, die für den täglichen Bedarf bestimmt sind - für zulässig erklärt.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl. Nr. 44/1992, außer Kraft.