# Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau

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Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin Lustenau

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird verordnet:

Auf den Liegenschaften GST-NR 3686/1, 3686/2 und 3688, KG. Lustenau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² - hievon höchstens 2.500 m² Verkaufsfläche für Waren, die für den täglichen Bedarf bestimmt sind - für zulässig erklärt.