# Abgabe der Erklärung nach § 7 Grundverkehrsgesetz

22.

Verordnungder Landesregierung über die Abgabeder Erklärung nach § 7 des Grundverkehrsgesetzes

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, wird verordnet:

§ 1

(1) In der schriftlichen Erklärung gemäß § 7 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes hat der Erwerber anzugeben:

(2) Mit der Erklärung hat der Erwerber Urkunden vorzulegen, aus denen sich seine Identität und Staatsbürgerschaft bzw. der Umstand, daß er nicht Ausländer gemäß § 2 Abs. 4 lit.b bis d des Grundverkehrsgesetzes ist, oder die Gleichstellung der Gesellschaft nach dem Recht der Europäischen Union ergibt.

(3) Die Erklärung ist vom Erwerber oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 2

(1) Wenn keine Bedenken bestehen, können sich der Bürgermeister bzw. der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission bei Urkunden, die der Erwerber gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz des Grundverkehrsgesetzes vorzulegen hat, auch mit einfachen oder beglaubigten Kopien begnügen.

(2) Wenn die Urkunden und die schriftliche Erklärung vollständig sind, haben der Bürgermeister bzw. der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission die Abgabe der Erklärung auf demselben Schriftstück zu bestätigen und dieses dem Erwerber unverzüglich auszufolgen.

(3) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat eine Abschrift der von ihm bestätigten Erklärung unverzüglich an die Gemeinde zu übersenden.

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Abgabe der Erklärung nach § 7 Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 1/1994, außer Kraft.