# Pflichtschulzeitgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 19/1995

27.

Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl. Nr. 23/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1984 und Nr. 24/1990, wird wie folgt geändert:

"§ 6

Unterrichtsstunden, Betreuungsstundenund Pausen

"§ 8a

Schulfreier Samstag

7. Im § 10 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

"(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind

ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle hat die Dauer der hierauf folgenden Pause mindestens zehn Minuten zu betragen. Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ist eine ausreichende Pause zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung festzusetzen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig

sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle sind den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren."

8. Nach dem § 13 ist folgender § 14 einzufügen:

"§ 14

Personenbezogene Begriffe

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1995 in Kraft.