# Schulerhaltungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 22/1995

28.

Gesetzüber eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 22/ 1979, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1984, wird wie folgt geändert:

"§ 11a

Bestimmung als ganztägige Schule

"§ 19

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches,Lern- und Arbeitsmittelbeitrag,

"§ 23a

Aufhebung der Bestimmungals ganztägige Schule

"Verfahrens- und Schlußbestimmungen"

"§ 34

Personenbezogene Begriffe

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Schulen, an denen der Schulversuch "Tagesheimschule" durchgeführt wird oder wurde, dürfen nach Maßgabe der im Art. III Abs. 2 genannten Zeitpunkte ohne Bewilligung der Landesregierung als ganztägige Schule geführt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. I Z. 6 (§ 11a Abs. 2) bzw. nach Abs. 2 gegeben sind.

(2) Für die Führung einer Schule als ganztägige Schule ab dem Schuljahr 1995/96 kann der im Art. I Z. 6 (§ 11a Abs. 3) vorgesehene Antrag abweichend von der dort angeführten Frist bis zum Beginn dieses Schuljahres eingebracht werden und hat die Zahl der angemeldeten Schüler im Sinne des Art. I Z. 6 (§ 11a Abs. 2 lit. a) mindestens die Hälfte der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart zu betragen. Für die Führung einer Schule als ganztägige Schule ab dem Schuljahr 1996/97 hat diese Zahl mindestens drei Viertel der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart zu betragen.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, am 1. September 1995 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 1, 6, 10, 16 und 18 sowie Z. 7, 8 und 12, soweit diese Ziffern ganztägige Schulen betreffen, tritt für die Vorschulstufe, die erste, zweite, fünfte und sechste Schulstufe sowie den Polytechnischen Lehrgang am 1. September 1995, für die dritte und siebte Schulstufe am 1. September 1996 und für die vierte und achte Schulstufe am 1. September 1997 in Kraft.