# Pflichtschulzeitgesetz, Änderung

Selbstständiger Antrag 43/1995

29.

Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl. Nr. 23/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1984 und Nr. 24/1990, wird wie folgt geändert:

"§ 4

Schulfreier Samstag

"§ 8a

Schulfreier Samstag

Artikel II

Übergangsbestimmung

Eine Schulfreierklärung nach den §§ 4 und 8a in der Fassung des Art. I Z. 2 und 5 wird für das Schuljahr 1995/96 noch wirksam, wenn sie innerhalb der ersten vier Wochen dieses Schuljahres erfolgt.

Artikel III

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, wenn der Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 22. Juni 1995 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird, bis 1. September 1995 Gesetzeskraft erlangt hat, am 1. September 1995 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat das Inkrafttreten dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der Art. I Z.6 des Gesetzes über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 27/1995, außer Kraft.