# Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Frastanz

36.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentrenin Bregenz und Frastanz

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1993, wird verordnet:

Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt