# Höchstausmaß der Gästetaxe

39.

Verordnungder Landesregierung überdas Höchstausmaß der Gästetaxe

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Gästetaxe ist mit höchstens 26 S je Nächtigung festzusetzen.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Höchstausmaß der Gästetaxe, LGBl. Nr. 35/1992, außer Kraft.