# Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif

44.

Verordnungdes Landeshauptmannesüber den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe

Auf Grund des § 115 der Gewerbeordnung 1994 wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Für die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes ausgeübten Tätigkeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten – im folgenden Feuerungseinrichtungen genannt – werden die in dieser Verordnung und der Anlage hiezu enthaltenen Höchsttarife festgelegt.

§ 2

Nicht in Verwendung stehendeFeuerungseinrichtungen

Für nicht in Verwendung stehende Feuerungseinrichtungen ist kein Entgelt zu entrichten. Sofern sich eine solche Einrichtung jedoch in einer benützten Wohnung befindet, in der überhaupt keine Feuerungseinrichtungen mehr gereinigt oder gekehrt werden müssen, ist der Rauchfangkehrer berechtigt, für die Überprüfung der Feuerungseinrichtungen ein Entgelt in der Höhe von 60,50 S einzuheben.

§ 3

Reinigen nach dem Ausbrennen

Für das nach dem Ausbrennen von Feuerungseinrichtungen notwendige Reinigen ist das tarifmäßige Entgelt gesondert zu entrichten.

§4

Besondere Schwierigkeiten

Sofern die Kehr- und Reinigungstätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand erfordert, ist ein bis zu 50 v.H. des tarifmäßigen Entgelts erhöhtes Entgelt zu leisten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn für die Kehrung im Wohnbereich besondere Sorgfaltsvorkehrungen erforderlich sind.

§ 5

Verhinderung in der Kehrtätigkeit

Kann der Rauchfangkehrer seine Tätigkeit zum bekanntgegebenen Kehrtermin aus dem Verschulden des Inhabers des Gebäudes oder der Wohnung, in der sich die Feuerungseinrichtung befindet, nicht durchführen, so ist er berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe eines Viertels des jeweils tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.

§ 6

Alleinstehende und entlegene Gebäude

Bei alleinstehenden Gebäuden, die vom nächstgelegenen Haus mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegen, erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um einen Betrag im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Geh- bzw. Fahrzeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 358 S. Handelt es sich um entlegene Gebäude, wie Schutzhütten, Jagdhäuser, Berghotels, Hütten und Alpen, so ist außerdem ein um 100 v.H. erhöhtes tarifmäßiges Entgelt zu entrichten.

§ 7

Tätigkeiten zu besonderen Zeiten

(1) Wird die Tätigkeit des Rauchfangkehrers außerhalb des festgelegten Kehrtermins oder außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um 100 v. H.

(2) Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20 und 6 Uhr beträgt diese Erhöhung 150 v.H. Die Erhöhung des tarifmäßigen Entgelts tritt jedoch nicht ein, wenn die Tätigkeit durch das Verhalten des Rauchfangkehrers verschuldet wurde.

(3) Wird der Rauchfangkehrer außerhalb des festgelegten Kehrtermins zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, ein Entgelt im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Zeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 358 S zu berechnen.

§ 8

Abgaben

Abgaben dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind im tarifmäßigen Entgelt enthalten.

§ 9

Zahlungspflichtiger

(1) Das Entgelt ist, sofern nicht die Zahlungspflicht eines anderen nachgewiesen wird, vom Inhaber des Gebäudes oder der Wohnung zu entrichten.

(2) Der Rauchfangkehrer hat den Empfang des für die Tätigkeit verrechneten Entgelts im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.

§ 10

Übertretungen

Übertretungen dieses Höchsttarifs werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr.10/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 9/ 1993, außer Kraft.

Anlage

(zu § 1)

Rauchfangkehrertarife

Tarifpost Schilling

Herde

1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

2 m Rauchrohr oder Abzüge 39,-

2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher

oder Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 51,-

3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf die

Tarifposten 1 und 2

4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,

Gemeinschaftsküchen u.dgl. ohne Fang

klein 75,50

mittel 108,-

groß 182,-

5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im Freien

gekehrt werden muß, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf die

Tarifposten 1, 2, 3 und 4

Öfen, Heizungen undDampfkessel

6 Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 57,-

7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge

bis 10 kW 47,50

8 Ofen mit besonderer Konstruktion über 10 kW 358,-

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 107,-

10 Zentralheizungskessel je 1 kW 3,40

11 Hochleistungskessel (Öl-, Gas- und Holzvergaserkessel),

ausgenommen Brennwertgeräte (Tarifpost 17)

bis 25 kW 188,-

über 25 kW 219,-

über 50 kW 237,-

über 65 kW 316,-

über 87 kW 514,-

über 174 kW 834,-

über 581 kW 1262,-

über 872 kW 1652,-

über 1163 kW 2039,-

12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 22,-

Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 47,50

13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel in

gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 47,50 bis

146,-

14 Holzbackofen

Dampfbackofen mit einem Einschießloch 173,-

Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 219,-

Umluftbackofen 358,-

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 102,- bis

270,-

16 Übrige Dampfkessel 358,–

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

17 Tariflich nicht erfaßte Feuerungsanlagen 358,–

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

Fänge

18 Zylinder- oder Bastardfang, je Wohnung

Grundgebühr 29,-

Stockwerksgebühr bis drei Geschosse je Geschoß 16,-

ab dem vierten Geschoß je Geschoß 6,70

19 Steigbarer Fang 57,-

20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.

21 Für die unter den Tarifposten 18 bis 20 erwähnten Fänge

in Gewerbebetrieben, Anstalten

und Gemeinschaftsküchen erhöht sich das Entgelt

um 100 v.H.

22 Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff,

glasierter Schamott, Stahl) 358,-

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

23 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen

(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral

beheizt werden

Grundgebühr 29,-

zuzüglich je Stockwerk 16,-

24 Turm- und Fabrikskamin 358,-

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

25 Abziehen eines Fangs bei

der Roh- und Gebrauchsabnahme 358,-

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

26 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 57,-

27 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 90,- bis

125,-

Rauchabzüge

28 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m),

je Meter, mit Ausnahme derer, die in

den Tarifposten 1 und 2 enthalten sind 9,70

29 Unschliefbarer Kanal, je Meter 9,70

30 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 34,-

31 Feuerbank 39,-

32 Kunstwand 39,-

33 Wärmeverteiler 17,-

34 Tellerwärmer 29,-

35 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung

von Brennmaterial 358,-

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit