# Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal

45.

Verordnungder Landesregierungbetreffend die Genehmigung einer Änderungder Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes

Personennahverkehr Oberes Rheintal

Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Der in der Anlage wiedergegebene Beschluß der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal vom 21. März 1995 betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal wird genehmigt.

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Beschlußder Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes

Personennahverkehr Oberes Rheintalvom 21. März 1995 betreffend eineÄnderung der Vereinbarung über die Bildungdes Gemeindeverbandes

Personennahverkehr Oberes Rheintal

Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Der § 6 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Die Aufwendungen des Gemeindeverbandes werden aufgeteilt

in Verwaltungs- und Verkehrskosten. Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Verbandes, soweit sie nicht den Verkehrskosten zuzurechnen sind. Als Verkehrskosten gelten die den Verkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen abzugeltenden Kosten.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes bei

Artikel II

Der Artikel I tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.