# Landesbedienstetengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 44/1995

49.

Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 1/1988, Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994 und Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert:

„§ 5

Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet

„§ 23

Übertritt in den Ruhestand

§ 24

Versetzung in den Ruhestand

(1) Der Landesbeamte, der bereits Anspruch auf Ruhegenuß

erworben hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

„§ 76a

Pensionssicherungsbeitrag

„§ 85a

Berücksichtigung eigenen Einkommensder Witwe oder des Witwers

§ 85b

Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenussesbei eigenem Einkommender Witwe oder des Witwers

(1) Zur Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

bei eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Bemessungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(2) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

ergibt sich schließlich aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 1 ermittelte Zahl. Es beträgt jedoch mindestens 42 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage und höchstens 60 v.H. des Ruhegenusses.

(3) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des überlebenden

Ehegatten und dem nach Abs. 2 ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsgenuß nicht den Gehalt eines Landesangestellten der Verwendungsgruppe c 1, Gehaltsstufe 1, so ist, solange diese Voraussetzung vorliegt, der Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß dieser Betrag erreicht wird.

(4) Die Höhe des im Abs. 3 angeführten Betrages ändert sich

jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und besonderer Zulagen ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

(5) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Pensionsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.“

„§ 125a

Teilzeitbeschäftigung anstelle desKarenzurlaubes

„§ 142

Übergangsbestimmungen

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft