# Landwirtschaftskammergesetz, Änderung

Regierungsvorlage 46/1995

51.

Gesetzüber eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 25/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980 und Nr. 36/1993, wird wie folgt geändert:

„Gesetzüber die Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg

(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)“

„1. Abschnitt

Allgemeines“

„§ 1

Rechtliche Stellung

§ 1a

Zweck und Grundsätze

(1) Die Landwirtschaftskammer ist zur Vertretung und Förderung

der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berufen.

(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.

§ 1b

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendetwerden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu.

Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.“

„§ 2

Begriffsbestimmungder Land- und Forst-wirtschaft

Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten

12. Anstelle der §§ 4 und 5 sind folgende §§ 4 bis 5d einzufügen:

„§ 4

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 5

Aufgaben

(1) Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind, soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist:

§ 5a

Amtshilfe

(1) Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind

verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichesder Landwirtschaftskammer die zur Besorgung ihrer Aufgabenerforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet,

im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

§ 5b

Anhörung

Entwürfe zu Gesetzen, die Interessen der Land- undForstwirtschaft sowie der land- und forstwirtschaftlichenDienstgeber oder Dienstnehmer mittelbar oder unmittelbarberühren könnten, sind vor ihrer Einbringung in diegesetzgebenden Körperschaften der Landwirtschaftskammer zurStellungnahme zu übermitteln. Dies gilt für besonders wichtigeVerordnungen, die die erwähnten Interessen berühren, sinngemäß.

§ 5c

Daten

(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, persönliche,

auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf dasDienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten derMitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zurWahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlichübertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zuermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für dieDurchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen Daten nach Abs. 4.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an die land- und

forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 3) ist zulässig.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf den

kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Daten über Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer ihrer Mitglieder und in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, weitere Daten nach Abs. 1 mitteilen.

(4) Die Wahlbehörden sind ermächtigt, zur Durchführung der Wahlen und Befragungen gemäß dem 4. Abschnitt jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Wahlbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Name des Ehegatten sowie der Eltern und der Dienstgeber, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

§ 5d

Abgabenbegünstigung

(1) Die Landwirtschaftskammer ist von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(2) Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher

Grundlage beruhenden Abgaben ist die Landwirtschaftskammer den Gemeinden gleichgestellt.“

„2. Abschnitt

Organisation“

„§ 11

Sektion und Sektionsversammlungder Land- und Forstwirte

§ 12

Sektion und Sektionsversammlungder land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

(1) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer umfaßt jene Mitglieder, die im Wahlkörper der land-und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wahlberechtigt sind.

(2) Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht,Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.

(3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und

endgültig

26. Anstelle des § 14 sind folgende §§ 13a, 14 und 14a einzufügen:

„§ 13a

Kontrollausschuß

§ 14

Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden

Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung

selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch Verordnung der Vollversammlung hiezu beauftragt ist. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen, der Beschluß des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie finanzielle Verfügungen, die im Voranschlag nicht gedeckt sind.

§ 14a

Präsident

(1) Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und führt

die Geschäfte. Er ist Vorstand des Kammeramtes.

(2) Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen

Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Glaubt der Präsident, daß ein Beschluß der Vollversammlung, des paritätischen Ausschusses oder des Präsidiums ein Gesetz verletzt, hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, hat der Präsident innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.

(3) Der Präsident hat die Angelegenheiten des übertragenen

Wirkungsbereiches zu besorgen. Er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet

seiner Verantwortlichkeit - den Vizepräsidenten zur Besorgung

in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Vizepräsidenten an die Weisungen des Präsidenten gebunden und nach § 25 Abs. 2 verantwortlich.

(4) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle

der Verhinderung und bis zu einer allfälligen Neuwahl gemäß § 7 Abs. 4 in der Reihenfolge ihrer Bestellung und unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.“

„§ 16

Fachliche und örtliche Hilfsorgane

„§ 17a

Haushalt

„§ 18

Beiträge der Mitglieder“

„§ 18a

Kostenbeiträge

Die Landwirtschaftskammer kann für Dienstleistungen, die im

„3. Abschnitt

Aufsicht

§ 18b

Allgemeines

Die Landwirtschaftskammer unterliegt hinsichtlich derBesorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Aufsichtder Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahinauszuüben, daß die Landwirtschaftskammer die Gesetze und Verordnungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

§ 18c

Aufsichtsmittel

(1) Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch

§ 18d

Prüfung von Bescheiden

(1) Rechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Mißständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid

§ 18e

Prüfung von Beschlüssen

(1) Sonstige Beschlüsse der Organe der Landwirtschaftskammer,

die nicht unter die Bestimmungen des § 18c Abs. 1 lit. a und §

18d fallen, und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen,sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, mit den ihr

zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(3) Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit

nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, daß mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.

§ 18f

Auskunfts- und Ladungspflicht

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, denOrganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten aufVerlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren,Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dieszur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses in gleicher Weise wie die Mitglieder dieser Organe einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.“

„4. Abschnitt

Wahlen und Befragung der Kammermitglieder“

„§ 19

Art und Ausschreibung der Wahlen“

„§ 22

Wahlort

„§ 24a

Anordnung und Durchführung einerBefragung

§ 24b

Ermittlung der Ergebnisse

(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde überprüft nach

Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigenDurchführung der Wahlen nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit,die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

§ 24c

Kundmachung der Ergebnisse

(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das

Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 55des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 60/1987, anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde

unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen sowie der Vollversammlung zur Beratung zu übermitteln.

§ 24d

Kosten und Verfahren

(1) Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden in

sinngemäßer Anwendung des § 71 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes,LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, die Kostender Befragung zu ersetzen. Wenn die Befragung am Tag der Wahlenin die Landwirtschaftskammer stattfindet, so sind nur anfallendeKosten für Papier einschließlich der Drucksorten zu berücksichtigen.

(2) Die näheren Anordnungen über die Durchführung der Befragung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. Diese Verordnung hat den Abstimmungstag, die unmittelbare und geheime Stimmabgabe und die Wahlsprengel gemäß § 19 zu regeln sowie den §§ 21 Abs. 2 und 3, 22, 24 Abs. 2 lit. a, h, i, k und n, 24a, 24b, 24c und dem § 24d Abs. 1 zu entsprechen. Im übrigen sind die §§ 80 Abs. 3, 81 und 82 und, soweit er auf die §§ 46, 47, 49, 50 und 53 verweist, der § 80 Abs. 1 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 60/1987, sinngemäß anzuwenden.“

„5. Abschnitt

Behörden-, Verfahrens- undSchlußbestimmungen“

„§ 25

Übertragener Wirkungsbereich

§ 26

Anwendung des Abgabenverfahrensgesetzes

Die Landwirtschaftskammer hat für das Beitragsverfahren nach§ 18 das Abgabenverfahrensgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 27

Kundmachung

Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für

das Land Vorarlberg kundzumachen.

§ 28

Übergangsbestimmung

Für die im Jahre 1995 fälligen Beiträge der Berufsangehörigensind die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes,LGBl. Nr. 25/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980 und Nr. 36/1993, anzuwenden.“