# Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 35/1995

52.

Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über die Berufsausbildungin der Land- und Forstwirtschaft

Der Landtag hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

„(5) Die Berufsbezeichnung 'Meister' wird auch durch die Ablegung von Prüfungen oder Ausbildungen erworben, sofern diese nach der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 anzuerkennen sind. Die Behörde hat auf Antrag über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu entscheiden und, falls der Nachweis einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nur teilweise erbracht wird, entsprechend dieser Richtlinie zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine ergänzende fachliche Tätigkeit im Inland erforderlich oder der Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. Gegen die Entscheidung der Behörde, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen. Die Behörde kann, unabhängig von den Bestimmungen des § 22 Abs. 3, durch Verordnung festlegen, inwieweit ausländische Ausbildungen oder Bescheinigungen über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, sofern diese nach der Richtlinie 92/ 51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 anzuerkennen sind, entsprechend dieser Richtlinie als gleichwertig für die Ausbildung, die zur Erlangung der Berufsbezeichnung 'Meister' erforderlich ist, gelten.“