# Einstweilige Sicherstellung des Lauteracher Riedes, Änderung

67.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über die einstweilige Sicherstellungdes Lauteracher Riedes

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1988, wird verordnet:

Im § 5 hat es statt „31. Dezember 1995“ zu lauten „31. Oktober 1996“.