# Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach

3.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung einer besonderen Fläche für einEinkaufszentrum in Lauterach

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1993, wird verordnet:

Auf den Liegenschaften GST-NR 269/6, 269/7, 269/8, 270/3 und 757, KG Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m² für Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind, für zulässig erklärt.