# Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung der Gemeinde Nenzing durch den Verfassungsgerichtshof

4.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einerBestimmung einer ortspolizeilichen Verordnung derGemeinde Nenzing durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1995, V 42/94-13, die Worte „das Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen sowie jede Verunreinigung oder Gefährdung des Grundwassers“ im § 1 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 4. Juli 1984 in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1985, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. April bis 9. Mai 1985, als gesetzwidrig aufgehoben.