# Vereinbarung über die Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder, Änderung

6.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtlicheVereinbarung, mit der die Vereinbarung über dieEinrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommissionder Länder geändert wird

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über die Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder geändert wird, kundgemacht.

§ 2

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II am 4. Februar 1996 in Kraft.

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Vereinbarung,mit der die Vereinbarung über dieEinrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommissionder Länder geändert wird

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über dieEinrichtung der Gemeinsamen

Filmbewertungskommission der Länder

Art. 4 der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder vom 16. Juni 1978 hat zu lauten:

„Artikel 4

Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Kommission werden durch den Fachverband der Lichtspieltheater und Audivisionsveranstalter und den Fachverband der Audivisions- und Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften, in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel III

Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.