# Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, Änderung

7.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtlicheVereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung überdie Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 biseinschließlich 1994

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, LGBl. Nr.2/1993, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung mit Beschluß vom 11. Oktober 1995 genehmigt.

§ 2

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.

### Anlage {#prov_anlage}

Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VGüber eine Änderung der Vereinbarung gemäßArt. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierungfür die Jahre 1991 bis einschließlich 1994

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, LGBl. Nr. 2/1993, wird wie folgt geändert:

„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über dieKrankenanstaltenfinanzierungfür die Jahre 1991 bis einschließlich 1995“

Burgenland 2,951 v.H.

Kärnten 7,468 v.H.

Niederösterreich 15,813 v.H.

Oberösterreich 13,838 v.H.

Salzburg 6,171 v.H.

Steiermark 12,925 v.H.

Tirol 7,524 v.H.

Vorarlberg 3,888 v.H.

Wien 29,422 v.H.

100,000 v.H.“

Burgenland 2,559 v.H.

Kärnten 6,867 v.H.

Niederösterreich 14,406 v.H.

Oberösterreich 13,677 v.H.

Salzburg 6,443 v.H.

Steiermark 12,869 v.H.

Tirol 8,006 v.H.

Vorarlberg 3,708 v.H.

Wien 31,465 v.H.

100,000 v.H.“

Abschnitt II

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Abschnitt III

Alle Bestimmungen der Vereinbarung, LGBl. Nr. 2/1993, die sich auf den Zeitraum der Jahre 1992 bzw. 1993 bzw. 1994 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1995 zu erstrecken.