# Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Verordnung der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war

10.

Kundmachungder Landesregierung über den Ausspruchdes Verfassungsgerichtshofes, daß eineVerordnung der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1995, V 107/95-8, ausgesprochen, daß die Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 7. Oktober 1993 über die Festlegung von Baunutzungszahlen gesetzwidrig war.