# Bestattertarif

12.

Verordnungdes Landeshauptmannes über den Höchsttariffür das Bestattergewerbe

(Bestattertarif)

Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Für das Bestattergewerbe in Vorarlberg werden Höchsttarife für die in dieser Verordnung samt Anlage angeführten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen festgesetzt.

(2) Abgaben und Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind in den Höchsttarifen bereits enthalten.

(3) Sofern ein Höchsttarif nicht festgesetzt ist, kann das Entgelt unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwandes durch freie Vereinbarung bestimmt werden.

§ 2

Fremdleistungen, Barauslagen

(1) Für die Erbringung von Leistungen Dritter (Fremdleistungen), wie z.B. durch den Totengräber oder Gärtner, dürfen vom Bestatter nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

(2) Die vom Bestatter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entrichteten sonstigen Barauslagen (Stempelgebühren, Prosekturgebühr, Stolgebühren, Telefongebühren, Portoausgaben u. dgl.) dürfen von diesem nur in der tatsächlichen Höhe ohne Zuschlag verrechnet werden.

§ 3

Fahrtkosten

Bei notwendiger Benützung eines Fahrzeuges für die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Standortgemeinde des Bestatters ist dieser berechtigt, zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 16 S je Kilometer zu berechnen. Für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzestmögliche Fahrtstrecke zu wählen. Werden mehrere Dienstleistungen unter einem erbracht, darf der Fahrtkostenersatz nur einmal verrechnet werden. Für Überführungen gilt die Regelung des § 4.

§ 4

Überführungen

Für Überführungen innerhalb der Standortgemeinde des Bestatters oder bis zu 20 km außerhalb derselben ist ein Entgelt in Höhe von 550 S zu entrichten. Für sonstige Überführungen sind für die ersten 60 gefahrenen Kilometer 31,20 S pro Kilometer als Entgelt zu entrichten. Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer beträgt das Entgelt 18,50 S. Der Berechnung der Fahrtkilometer für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.

§ 5

Zuschläge

(1) Wenn die Versargung und Abholung eines Verstorbenen nachweislich mit Mehraufwendungen verbunden sind (z.B. notwendiger Einsatz besonderer Beförderungsmittel oder Geräte; außergewöhnliche Erschwernisse im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten) kann anstelle der Tarifposten 14, 15 oder 16 ein Pauschalbetrag in Höhe von 2291 S berechnet werden.

(2) Wenn besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen (Desinfektion von Bestattungseinrichtungen und Arbeitskleidung) im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten erforderlich sind, kann zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt ein Entgelt in Höhe von 1542 S berechnet werden.

(3) Bei Exhumierungen oder bei Bergungen von Leichen Verunglückter richtet sich das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes in Höhe von 398 S.

(4) Für Dienstleistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erforderlich sind oder gewünscht werden, ist der Bestatter berechtigt, Zuschläge zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt zu verrechnen, und zwar

§ 6

Rechnung

Der Bestatter hat dem Auftraggeber eine Rechnung auszustellen, die wie folgt aufzugliedern ist:

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Bestattergewerbe (Bestattertarif), LGBl. Nr. 16/1992, außer Kraft.

Anlage

I. Allgemeine Bestattungen

Tarifpost Schilling

A) Leistungen

1 Aufnahme des Sterbefalles und Beratung

der Hinterbliebenenin

den Geschäftsräumen des Bestatters

190,–

2 Zusammenstellen der Trauerdrucksorten (Todesanzeigen,

Danksagungen) in den Geschäftsräumen des Bestatters

190,–

3 Anschlagen der Todesanzeigen bis fünf Stück

190,–

4 Anschlagen der Todesanzeigen über fünf Stück

381,–

5 Besorgung des Behandlungsberichtes beim behandelnden Arzt

190,–

6 Besorgung des Totenbeschauscheines beim Beschauarzt

190,–

7 Besorgung der Überführungsbewilligung beim Gemeindearzt

95,–

8 Anzeige des Todes nach dem Personenstandsgesetz

190,–

9 Besorgung der Sterbeurkunden beim Standesamt

381,–

10 Besorgung notwendiger fehlender Unterlagen

(Urkunden und Dokumente, ausgenommen solche,

deren Besorgung in anderen Tarifpositionen enthalten ist)

für die Beurkundung des Sterbefalles

572,–

11 Besorgung des Leichenpasses für

eine Überführung außerhalb Vorarlbergs bei der

Bezirkshauptmannschaft

381,–

12 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines

mit dem Pfarramt

190,–

13 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines

mit der Friedhofsverwaltung, sofern

diese Verwaltung nicht der Pfarre obliegt

190,–

14 Abholen und Einsargen des Verstorbenen

in einer Kranken- und Pflegeanstalt

763,–

15 Abholen und Einsargen des Verstorbenen

in einem Einfamilienhaus bzw.

einem Mehrfamilienhaus bis drei Geschosse

(Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß)

1.145,–

16 Abholen und Einsargen des Verstorbenen

in einem Mehrfamilienhaus über dem 3. Geschoß

(wenn die Liftbenützung nicht möglich ist)

1.527,–

17 Reinigen und Anziehen des Verstorbenen

572,–

18 Aufbahren des Sarges in der Leichenkapelle oder Kirche

572,–

19 Umsargen eines Verstorbenen z.B. vom Sanitätssarg

in den Sarg für die Beerdigung

572,–

20 Nochmaliges Öffnen des Sarges in

der Leichenkapelle für die Hinterbliebenen

572,–

21 Zufuhr und Aufstellung der Beerdigungsrequisiten

572,–

22 Abräumung und Abfuhr der Beerdigungsrequisiten

einschließlich deren Reinigung

763,–

23 Sargträger einschließlich Kleiderpauschale pro Mann

572,–

B) Beistellung von Bestattungseinrichtungen

24 Bahrtisch

53,30

25 Kerzenleuchter ohne Kerzen pro Stück

55,90

26 Weihwasserschale mit Aspergill

71,60

27 Bahrwagenbenützung

404,90

28 Bahrtuch mit gestickter Borte

138,–

29 Leuchtkranz oder Holzkreuz

65,10

30 Blumenschale mit Ständer ohne Blumen

126,20

31 Ständer für Kondolenzbuch oder Anschlag

74,20

32 Sargroller

188,70

33 Kranzständer pro Stück

31,20

34 Versargungshandschuhe pauschal

26,–

35 Desinfektionsmittel pauschal

65,10

36 Kübelpflanzen pro Stück

132,80

37 Topfpflanzen pro Stück

37,70

38 Versenkapparat

492,10

39 Lautsprecheranlage

449,10

40 Beistellung eines Sanitätssarges oder

einer Spezialtrage bzw. Bergungsgerätes einschließlich

der Reinigung und Desinfektion

708,20

II. Einfachbestattungen

41 Abholen, Waschen, Anziehen, Einsargen

und Aufbahren des Verstorbenen mit Beistellung

einfachster Beerdigungs- und Aufbahrungsrequisiten,

jedoch ohne Gärtner einschließlich aller Besorgungen,

die zur Erlangung der Beerdigungsbewilligung

erforderlich sind

1.527,–

42 Zusammenstellen der Parten, Anschlagen der Parten,

Vorbereitung zum Begräbnis

763,–

43 Zu- und Abfuhr der Aufbahrungsrequisiten,

Reinigung der Beerdigungsrequisiten

572,–

44 Sargträger zur Durchführung des Begräbnisses

(4 Mann) ohne weitere Zeitverrechnung

1.527,–

45 Einfacher Holzsarg einschließlich Sargausstattung

(Einbettung)

4.166,–

46 Grabkreuz mit Schrift

846,–

§ 5 gilt für Einfachbestattungen sinngemäß.