# Wohnbaufondgesetz, Neukundmachung

29.

Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Gesetzes über die Errichtung eines Wohnbaufondsfür das Land Vorarlberg

Artikel I

Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Gesetz über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg neu kundgemacht.

Artikel II

(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 13/1950, berücksichtigt, die

sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:

(2) Es werden ferner Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, richtiggestellt, die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und dem Gesetz ein kurzer Titel gegeben.

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Gesetzüber die Errichtung eines Wohnbaufondsfür das Land Vorarlberg

(Wohnbaufondsgesetz)

§ 1

Name und Zweck des Fonds

Zur Bekämpfung der Wohnungsnot in Vorarlberg errichtet das Land Vorarlberg einen Wohnbaufonds. Der Fonds führt den Namen „Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg“. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.

§ 2

Mittel des Fonds

Die Fondsmittel werden beschafft durch

§ 3

Gegenstand und Art der Förderung

(1) Fondshilfe kann gewährt werden

(2) Die Förderung kann bestehen in der

§ 4

Verwaltung

(1) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie ist ermächtigt, die Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds besonderen Organen zu übertragen. In diesem Fall übt die Landesregierung die Aufsicht über die Fondsverwaltung aus.

(2) Das Fondsvermögen ist nach wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten zu verwalten und vorwiegend für die objektbezogene Förderung einzusetzen.

(3) Die Landesregierung hat die Satzungen des Landeswohnbaufonds zu erlassen. Darin sind insbesondere Regelungen über die Organisation und den Wirkungskreis des Fonds sowie über die Aufteilung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge an den Fonds zu treffen.

(4) Die Landesregierung hat Richtlinien über Art, Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Wohnbauförderung zu erlassen. Als Voraussetzung für die Gewährung von Fondshilfe ist insbesondere festzulegen, daß die zu fördernde Maßnahme im Einklang mit bestehenden Landesraumplänen und Flächenwidmungsplänen oder, soweit solche Planungen nicht bestehen, mit den im Raumplanungsgesetz angeführten Raumplanungszielen steht.

§ 5

Abschreibung von Vermögensverlusten

(1) Die durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Fondshilfen entstehenden Vermögensverluste des Fonds sind in Abständen von höchstens zwei Jahren von den Forderungen der Gebietskörperschaften, die sich aus der Hingabe rückzahlbarer Zuwendungen an den Fonds (§ 2 lit. a) ergeben, abzuschreiben. Die Vornahme solcher Abschreibungen ist den betroffenen Gebietskörperschaften umgehend bekanntzugeben.

(2) Die Ermittlung der Abschreibungsquoten ist wie folgt vorzunehmen:

§ 6

Berichterstattung an den Landtag

Die Landesregierung ist verpflichtet, alljährlich dem Landtag über die Tätigkeit des Landeswohnbaufonds zu berichten. Eine Ausfertigung dieses Berichts ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.