# Aufhebung von Bestimmungen einer Verordnung der Marktgemeinde Schruns durch den Verfassungsgerichtshof

30.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung von Bestimmungeneiner Verordnung der Marktgemeinde Schruns durch denVerfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 1996, V 167/95-9, Punkt 1 sowie den ersten und zweiten Satz des Punktes 3 im Text des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Schruns vom 8. Juni 1978, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. Oktober 1978, kundgemacht vom 2. bis 17. April 1979, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.