# Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Schruns und Gaschurn

32.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung von besonderen Flächenfür Einkaufszentren in Schruns und Gaschurn

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1993, wird verordnet:

Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt,