# Naturschutzgebiet „Bangser Ried“ in Feldkirch, Änderung

33.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über das Naturschutzgebiet

„Bangser Ried“ in Feldkirch

Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1988, wird verordnet:

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bangser Ried“ in Feldkirch, LGBl. Nr. 52/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1989 und Nr. 27/1990, wir wie folgt geändert:

„§ 2

Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der zeichnerischen

* Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.