# Landesumlagegesetz, Änderung

Regierungsvorlage 18/1996

37.

Gesetzüber eine Änderung des Landesumlagegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesumlagegesetz, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1960, Nr. 20/1967, Nr. 20/1986 und Nr. 20/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft, die zu ermitteln ist durch Heranziehung

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.