# Raumplanungsgesetz, Neukundmachung

39.

Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Raumplanungsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Raumplanungsgesetz neu kundgemacht.

Artikel II

(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:

(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt, die Bezeichnungen der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.

Artikel III

Der § 53 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

Im Text der Neukundmachung sind die Übergangsbestimmungen des Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1996, sowie die Bestimmungen der Art. III und IV des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1996, nicht berücksichtigt.

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Gesetzüber die Raumplanung (Raumplanungsgesetz - RPG)

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.

§ 2

Raumplanungsziele

(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.

(2) Ziele der Raumplanung sind

(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:

§ 3

Interessenabwägung

Bei der Raumplanung sind alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, daß sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht. Die Planung ist unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen.

§ 4

Raumplanungsbeirat

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Raumplanungsbeirat, der die Landesregierung bei Besorgung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu beraten hat. Der Raumplanungsbeirat ist insbesondere vor der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen (§ 6) und vor Genehmigung von Flächenwidmungsplänen (§ 21 Abs. 6) zu hören.

(2) Dem Raumplanungsbeirat gehören an

(3) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Beamten mit seiner Vertretung zu beauftragen. Der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde hat im Verhinderungsfalle einen anderen Beamten dieser Behörde mit seiner Vertretung zu beauftragen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf die jeweilige Funktionsdauer der Landesregierung zu bestellen. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Funktion durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(5) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

(6) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(7) Der Raumplanungsbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende und die nach Abs. 5 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

§ 5

Grundlagenerhebung

(1) Das Land hat die Grundlagen für die überörtliche Raumplanung zu erheben sowie alle für die Raumplanung bedeutsamen Unterlagen zu sammeln und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Gemeinden sind über das Vorliegen von wichtigen Unterlagen in Kenntnis zu setzen.

(2) Jedermann ist verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben, die für eine bestimmte Maßnahme der Raumplanung von Bedeutung sind oder werden können. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit dadurch Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden.

II. Hauptstück

Raumplanung durch das Land

§ 6

Landesraumpläne

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landesraumpläne zu erlassen, wenn im überörtlichen Interesse Regelungen zur Erreichung der Raumplanungsziele des § 2 erforderlich sind. Landesraumpläne haben – in Abstimmung mit anderen Planungen des Landes – die angestrebten Raumplanungsziele im einzelnen festzulegen und jene Maßnahmen vorzusehen, die zur Erreichung dieser Ziele im überörtlichen Interesse erforderlich sind. In der Verordnung ist erforderlichenfalls festzulegen, wie die im Landesraumplan ausgewiesenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan zu widmen sind.

(2) Landesraumpläne können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder für bestimmte Sachbereiche der Raumplanung erlassen werden.

(3) Zum Landesgebiet im Sinne des Abs. 2 gehört auch der Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

(4) Bei der Erstellung des Landesraumplanes ist auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslands Bedacht zu nehmen.

(5) Der Entwurf eines Landesraumplanes ist jenen Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie allenfalls für einzelne Landesteile bestehenden Raumplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in den Vorarlberger Tageszeitungen und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kundzumachen, in welchen Gemeinden der Entwurf eines Landesraumplanes gemäß Abs. 6 aufgelegt wird.

(6) Die Gemeinden haben den ihnen übermittelten Entwurf eines Landesraumplanes während eines von der Landesregierung bestimmten Zeitraumes, der mindestens einen Monat betragen muß, im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht

aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Während der Auflagefrist kann jeder, der in Vorarlberg seinen Hauptwohnsitz hat, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung über die Auflage hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge sind der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.

(7) Zeichnerische Darstellungen eines Landesraumplanes sind während dessen Geltungsdauer beim Amt der Landesregierung sowie bei den berührten Bezirkshauptmannschaften und Gemeindeämtern zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Einer Kundmachung der zeichnerischen Darstellungen im Landesgesetzblatt bedarf es nicht.

§ 7

Wirkung, Ausnahmebewilligung

(1) Verordnungen und Bescheide, die in Vollziehung von Landesgesetzen erlassen werden, dürfen, soweit sich aufgrund des betreffenden Landesgesetzes nichts anderes ergibt, einem Landesraumplan nicht widersprechen.

(2) Die Landesregierung kann für bestimmte Vorhaben Ausnahmen von Landesraumplänen bewilligen, wenn die mit dem Landesraumplan angestrebten Raumplanungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder andere öffentliche Interessen überwiegen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. § 6 Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf bestehende Landesraumpläne treffen.

§ 8

Änderung eines Landesraumplanes

(1) Ein Landesraumplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Eine Planauflage ist jedoch nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften sowie

die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlußfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der Pflicht zur nachweislichen Verständigung kann dadurch entsprochen werden, daß die Gemeinde einen eingeschriebenen Brief an die ihr bekannte oder von ihr ohne Schwierigkeiten festzustellende Abgabestelle schickt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Verständigung an der Amtstafel anschlägt.

§ 9

Bausperre

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Landesraumplanes erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.

(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, daß Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur mit Genehmigung der Landesregierung erteilt werden dürfen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

§ 10

Benützung fremder Grundstücke

(1) Die von der Landesregierung ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Landesraumplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.

(2) Mindestens zwei Wochen vor der Durchführung von Arbeiten nach Abs. 1 sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu verständigen. Diese Verständigung kann auch durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde (Amtstafel, Gemeindeblatt) erfolgen.

(3) Nach Beendigung von Arbeiten nach Abs. 1 ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der Parteien deren Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes.

III. Hauptstück

Raumplanung durch die Gemeinden

1. Abschnitt

Räumliches Entwicklungskonzept

§ 11

(1) Die Gemeindevertretung soll als Grundlage für die Flächenwidmungs- und die Bebauungsplanung ein räumliches Entwicklungskonzept für die Gemeinde erstellen. Dieses soll insbesondere grundsätzliche Aussagen enthalten über

(2) Im räumlichen Entwicklungskonzept ist auf Planungen des Bundes und des Landes Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungskonzepts hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Das Entwicklungskonzept ist mit den entsprechenden Planungen der Nachbargemeinden abzustimmen. Zu diesem Zweck sind die Nachbargemeinden sowie die Regionalplanungsgemeinschaften zu hören.

(4) Die Landesregierung hat die Gemeinde bei Inangriffnahme des räumlichen Entwicklungskonzepts über die aus Sicht des Landes maßgebenden Planungen zu informieren und bei dessen Erstellung zu beraten. Sie ist vor der Beschlußfassung über das räumliche Entwicklungskonzept zu hören.

2. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

§ 12

Allgemeines

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet den erforderlichen Zwecken gewidmet wird.

(2) Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen (§ 13), Bauerwartungsflächen (§ 17), Freiflächen (§ 18), Verkehrsflächen (§ 19) und Vorbehaltsflächen (§ 20). Andere Widmungen sind unzulässig.

(3) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist auf Planungen des Bundes und des Landes Bedacht zu nehmen. Der Flächenwidmungsplan darf einem Landesraumplan nicht widersprechen.

(4) Im Flächenwidmungsplan ist auf Planungen und für die Raumplanung bedeutsame Verhältnisse einer anderen Gemeinde, die durch den Flächenwidmungsplan berührt werden, Bedacht zu nehmen.

(5) Im Flächenwidmungsplan sind, soweit nicht besondere Widmungen festgelegt werden, die für die Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten, wie Waldflächen, öffentliche Gewässer, bestehende und geplante Landes- und Bundesstrassen, Eisenbahnen, Flugplätze, bedeutende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie besonders geschützte Gebiete ersichtlich zu machen.

(6) Die Form der Flächenwidmungspläne, insbesondere die Maßstäbe der zeichnerischen Darstellungen und die Verwendung bestimmter Planzeichen, hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 13

Bauflächen

(1) Als Bauflächen dürfen nur bereits bebaute Flächen und Flächen festgelegt werden, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und in absehbarer Zeit, längstens aber innert 15 Jahren, als Bauflächen benötigt werden und innerhalb dieser Frist erschlossen werden können.

(2) Als Bauflächen dürfen nicht gewidmet werden Flächen,

(3) Soweit Grundflächen, die unter die Bestimmung des Abs. 2 lit. a fallen, als Bauflächen gewidmet werden, ist im Flächenwidmungsplan festzulegen, welche Schutzmaßnahmen getroffen sein müssen, damit diese Flächen bebaut werden dürfen.

(4) Als Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 2 lit. b gilt der Anschluß der Bauflächen an eine öffentliche Kanalisation mit Kläranlage. Von dieser Bestimmung können durch Verordnung der Landesregierung Gebiete ausgenommen werden, wenn dies wegen der Art der Besiedlung oder der Lage der Gebiete geboten ist und dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet erscheint. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

§ 14

Einteilung der Bauflächen

(1) Als Bauflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert festzulegen: Kerngebiete, Wohngebiete, Mischgebiete und Betriebsgebiete.

(2) Kerngebiete sind Gebiete, die vornehmlich für Gebäude für Dienstleistungen und Verwaltung, Wohnungen, Bildungs- sowie für sonstige kulturelle und soziale Einrichtungen bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen sind zulässig, wenn der Charakter als Kerngebiet nicht gestört wird.

(3) Wohngebiete sind Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.

(4) Mischgebiete sind Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Mischgebieten können Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen.

(5) Betriebsgebiete Kategorie I sind Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie I ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen.

(6) Betriebsgebiete Kategorie II sind Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsgebiet Kategorie I nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind. In Betriebsgebieten Kategorie II dürfen nicht errichtet werden

(7) Betriebsgebiete können nach der zulässigen Art der Betriebe und dem zulässigen Maß der Störwirkungen in Zonen unterteilt werden, soweit die für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse dies erfordern.

(8) Ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung nach den Abs. 2 bis 7 vereinbar ist, ist nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, zu beurteilen.

§ 15

Einkaufszentren

(1) In Bauflächen können besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist. Im Landesraumplan können nähere Festlegungen insbesondere darüber getroffen werden, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist. Soweit dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, kann die Widmung auch nur eingeschränkt für zulässig erklärt werden für Einkaufszentren für den Verkauf von

(2) Einkaufszentren sind Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen baulichen Anlagen, wie beispielsweise Verkaufszelte und Überdachungen, mit Verkaufsflächen von insgesamt mehr als 400 m2, in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau von insgesamt mehr als 600 m2, die für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere von Lebensmitteln, bestimmt sind, oder mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 1500 m2. Mehrere solche Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen baulichen Anlagen gelten als ein Einkaufszentrum, wenn die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden. Als Verkaufsflächen gelten alle Flächen, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegen, Verbindungsgänge, Sanitärräume und Räumlichkeiten für das Gastgewerbe. Mehrere Betriebe in einem Gebäude oder Gebäudeteil gelten als Einkaufszentrum, sofern nicht nach Abs. 7 das Gegenteil nachgewiesen wird.

(3) Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums festzusetzen. Sofern auf einer als Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Gesamtverkaufsfläche zu berücksichtigen.

(4) Eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums darf nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Widmung besteht und das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche nicht überschritten wird. Dasselbe gilt für die Umwidmung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes in ein Einkaufszentrum, für die Erweiterung eines Einkaufszentrums, Änderung eines nach Abs. 1 nur eingeschränkt zulässigen Einkaufszentrums sowie für die Erweiterung eines Betriebs zu einem Einkaufszentrum.

(5) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 sind Betriebserweiterungen um nicht mehr als die Hälfte ihrer am 1. Juni 1985 bestehenden oder ihrer zu einem späteren Zeitpunkt erstmals bewilligten Verkaufsfläche als Einkaufszentrum ohne Änderung des Landesraumplanes zulässig. Diese Ausnahme erfaßt nicht Erweiterungen von Verkaufsflächen um mehr als 1500 m2 und Erweiterungen von Verkaufsflächen für Waren des täglichen Bedarfs um mehr als 400 m2, in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau um mehr als 600 m2.

(6) Betriebserweiterungen im Sinne des Abs. 5 dürfen frühestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Einkaufszentrums durchgeführt werden.

(7) Ist aufgrund der Größe und der Ausgestaltung eines zu errichtenden Gebäudes mit Verkaufsflächen nicht auszuschließen, daß es als Einkaufszentrum verwendet werden soll, so hat der Bauwerber durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen, insbesondere hinsichtlich der Waren, die in diesen angeboten werden sollen, und, sofern im Gebäude mehrere Betriebe mit Verkaufsflächen untergebracht werden sollen, über die betriebsorganisatorischen Verhältnisse dieser Betriebe zueinander nachzuweisen, daß das zu errichtende Gebäude nicht als Einkaufszentrum verwendet werden soll.

§ 16

Ferienwohnungen

(1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.

(2) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.

(3) Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig. Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über.

(5) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.

§ 17

Bauerwartungsflächen

(1) Als Bauerwartungsflächen dürfen nur Flächen festgelegt werden, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und voraussichtlich nach 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes für einen Zeitraum von höchstens weiteren 15 Jahren als Bauflächen benötigt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.

(2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.

(3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

§ 18

Freiflächen

(1) Alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen.

(2) Die Freiflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen.

(3) In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.

(4) Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, wie z.B. Flächen für Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien, Erholungs- und Sportanlagen, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Schutzhütten, Steinbrüche, Kiesgruben, Anlagen zur Fassung von Quell- sowie zur Entnahme von Grundwasser, Schießstätten und Sprengmittellager. Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.

(5) Als Freihaltegebiete sind Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.

§ 19

Verkehrsflächen

Als Verkehrsflächen können Flächen für Strassen und Eisenbahntrassen einschließlich der dazugehörigen Anlagen festgelegt werden.

§ 20

Vorbehaltsflächen

(1) In Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen können Flächen festgelegt werden, die Zwecken des Gemeinbedarfs dienen oder für solche Zwecke voraussichtlich innerhalb von 20 Jahren benötigt werden (Vorbehaltsflächen). Die vorgesehene Verwendung ist im Flächenwidmungsplan anzugeben.

(2) Bauwerke und sonstige Anlagen, die der Widmung als Vorbehaltsfläche nach Abs. 1 widersprechen, bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Zweck der Widmung als Vorbehaltsfläche nicht entgegensteht.

(3) Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsfläche gewidmet sind, können von der Gemeinde verlangen, daß das Grundstück eingelöst wird. Der Einlösungsantrag ist schriftlich zu stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat die Gemeinde oder der Rechtsträger, der die für den Gemeinbedarf vorgesehenen Anlagen zu errichten beabsichtigt, mit Zustimmung der Gemeinde dem Eigentümer binnen eines Jahres schriftlich mitzuteilen, daß sie den Antrag annehmen, andernfalls die Widmung als Vorbehaltsfläche entfällt. In diesem Fall ist die Widmung als Vorbehaltsfläche im Flächenwidmungsplan zu löschen.

(4) Nimmt die Gemeinde oder der andere Rechtsträger mit Zustimmung der Gemeinde den Einlösungsantrag an, so sind zwischen der Gemeinde oder dem anderen Rechtsträger und dem Grundeigentümer innerhalb eines halben Jahres ab der Annahme des Einlösungsantrags der Preis des Grunderwerbs und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Preises zu vereinbaren. Nach Möglichkeit ist auf Wunsch des Eigentümers anstelle eines Geldbetrags Naturalersatz durch Beistellung eines anderen Grundstücks zu leisten. Im Falle des Erwerbs durch einen anderen Rechtsträger haftet die Gemeinde für den vereinbarten oder nach Abs. 6 festzusetzenden Preis.

(5) Die Landesregierung hat nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Frist auf Antrag der Gemeinde oder des anderen Rechtsträgers mit Bescheid festzustellen, daß durch den Einlösungsantrag und die Annahme des Einlösungsantrags ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums zustande gekommen ist. Im Bescheid ist der Erwerber und das Grundstück zu bezeichnen. Der Bescheid gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(6) Kommt über den Preis keine Einigung zustande, so kann jede der Parteien nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Frist dessen Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bei Gericht maßgebend. Nicht bewilligte Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Wird das Grundstück nicht innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb für Zwecke des Gemeinbedarfs verwendet, kann der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereignung des Grundstücks gegen Rückersatz der erhaltenen Entschädigung begehren. Hiefür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Straßengesetzes.

(8) Abweichend von Abs. 10 ist eine neuerliche Widmung als Vorbehaltsfläche nach 20 Jahren ab der erstmaligen Widmung als Vorbehaltsfläche zulässig, wenn

(9) Die Widmung als Vorbehaltsfläche ist auf Antrag des Grundeigentümers binnen eines Jahres zu löschen, wenn

(10) Eine neuerliche Widmung als Vorbehaltsfläche ist frühestens fünf Jahre nach der Löschung zulässig.

§ 21

Verfahren

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Sie ist, wenn ein Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) besteht, in diesem, und sie ist weiters in mindestens einer Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt, kundzumachen. Die Unterlassung der Kundmachung der Auflage – ausgenommen durch Anschlag an der Amtstafel – hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluß. Während der Auflagefrist ist im Gemeindeamt ein allgemein verständlicher Erläuterungsbericht über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes in der erforderlichen Anzahl aufzulegen.

(2) Von der Auflage nach Abs. 1 sind das Amt der Landesregierung, das Militärkommando für Vorarlberg, die Agrarbezirksbehörde, die zuständige Bergbehörde, die Sektion Bregenz der Forsttechnischen Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung, das Landeswasserbauamt, alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, zu verständigen.

(3) Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 2 genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wenn beabsichtigt ist, Flächen als Vorbehaltsflächen oder nicht mehr als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Sondergebiete zu widmen, sind die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlußfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(5) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs. 2 genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen vorzulegen.

(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs. 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

(7) Wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 6 vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen. Von der Landesregierung genehmigte Flächenwidmungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.

(8) Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Einsicht zu nehmen.

§ 22

Wirkung, Ausnahmebewilligung

(1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn

(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.

§ 23

Änderung

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten – ausgenommen im Falle des Abs. 3 – die Bestimmungen des § 21 sinngemäß. Eine Planauflage ist jedoch nicht erforderlich, wenn die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlußfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der § 8 Abs. 2 dritter Satz sinngemäß. Eine Planauflage ist auch nicht erforderlich, wenn die Widmung durch einen Landesraumplan vorgegeben ist. Die Anhörung öffentlicher Dienststellen kann auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden.

(3) Kommt die Gemeinde der Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgrund eines Landesraumplanes, in dem die Widmung vorgegeben ist, innerhalb von vier Monaten ab Erlassung des Landesraumplanes nicht nach, kann die Bezirkshauptmannschaft anstelle und im Namen der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern. Die Planauflage gemäß § 21 hat zu entfallen. Die Änderung bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung gemäß § 21 Abs. 6 und 7.

§ 24

Regelmäßige Überprüfung

Der Bürgermeister hat spätestens alle fünf Jahre nach Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Sitzung der Gemeindevertretung einzuberufen, in der zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 Abs. 1 gegeben sind. Falls dies zutrifft, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes zu treffen.

§ 25

Bausperre

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich ist.

(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, daß Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

§ 26

Benützung fremder Grundstücke

(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 27

Entschädigung

(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines im Sinne des § 13 geeigneten Grundstücks verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte

darstellt, hat ihm die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten. Ausländern – ausgenommen gemäß § 3 des Grundverkehrsgesetzes Inländern gleichgestellte Personen – gebührt eine Entschädigung nur so weit, als nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, österreichischen Staatsbürgern in gleichen Fällen eine Entschädigung gewährt wird.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, wenn

(4) Ein Antrag auf Entschädigung nach Abs. 2 ist innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, ein Antrag nach Abs. 3 lit. a innert eines Jahres nach Ablauf der 15-jährigen Frist und ein Antrag nach Abs. 3 lit. b und c innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt einzubringen.

(5) Die Entschädigung ist, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, durch Zahlung eines Geldbetrags zu leisten und wie folgt zu bemessen:

(6) Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung nach Abs. 4 die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Hiefür gelten, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes.

(7) Die Entschädigung ist vom jeweiligen Eigentümer an die Gemeinde zurückzuzahlen, sofern innerhalb von 15 Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes das betreffende Grundstück als Baufläche gewidmet wird. Wenn die Entschädigung länger als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes ausbezahlt wurde, gilt sinngemäß der zweite Satz des Abs. 5 lit. b.

(8) Wird eine Gemeinde durch einen Landesraumplan gehindert, entgegen ihren Interessen und ihrer erweislichen Absicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend Grundstücke als Bauflächen zu widmen, so ist ihr eine allenfalls geleistete Entschädigung vom Land zu ersetzen, sofern das Land der von der Gemeinde festgelegten Höhe der Entschädigung zugestimmt hat. In einem solchen Fall ist eine nach Abs. 7 zurückgezahlte Entschädigung an das Land abzuführen.

3. Abschnitt

Bebauungsplan

§ 28

Allgemeines

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn

(2) Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen

(3) Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen

(4) Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.

§ 29

Verfahren

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf eines Bebauungsplanes ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

(2) Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge sind der Gemeindevertretung vor der Beschlußfassung über den Bebauungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener Bebauungsplan ist vor dessen Kundmachung der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, wenn überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden. Falls ein Bebauungsplan keiner Genehmigung bedarf, ist er der Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zurückzugeben.

(4) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn ein genehmigungspflichtiger Bebauungsplan

(5) Ein genehmigungspflichtiger Bebauungsplan ist durch Bescheid zu genehmigen, wenn kein Versagungsgrund nach Abs. 4 vorliegt. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Bebauungsplanes bei der Landesregierung ein Versagungsbescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.

(6) Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den rechtswirksamen Bebauungsplan Einsicht zu nehmen.

§ 30

Änderung

(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

(2) Für das Verfahren bei Änderungen eines Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen des § 29 sinngemäß. Eine Planauflage ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes bezieht, und der benachbarten Grundstücke vor der Beschlußfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 31

Maß der baulichen Nutzung

(1) Die Gemeindevertretung kann auch, ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Mindest- und Höchstausmaß der baulichen Nutzung festlegen.

(2) Das Maß der baulichen Nutzung kann insbesondere durch folgende Bemessungszahlen festgelegt werden:

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung der Bemessungszahlen nach Abs. 2 zu erlassen, insbesondere über die anrechenbaren Flächen des Baugrundstücks und die Berechnung der bebauten Flächen, der Geschoßflächen und des umbauten Raums.

(4) Insoweit als das Maß der baulichen Nutzung nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Gemeinde nicht festgelegt ist, hat die Landesregierung für solche Gebiete das Maß der baulichen Nutzung durch Verordnung festzulegen, wenn dies aus städtebaulichen, siedlungs- oder verkehrstechnischen Interessen oder zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und außer Kraft zu setzen, sobald und insoweit als das Maß der baulichen Nutzung durch die Gemeinde festgelegt wird.

§ 32

Arten der Bebauung

(1) Die Gemeindevertretung kann auch, ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben die Art der Bebauung festlegen.

(2) Als Arten der Bebauung können insbesondere festgelegt werden

§ 33

Wohnungsflächenanteil

Die Gemeindevertretung kann, auch ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben den Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen festlegen.

§ 34

Mindest- und Höchstzahl von Garagenund Abstellplätzen

Die Gemeindevertretung kann, auch ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben die Mindest- oder Höchstzahl von Garagen und Abstellplätzen für Bauwerke festlegen.

§ 35

Wirkung, Ausnahmebewilligung

(1) Bescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den §§ 28 und 31 bis 34 nicht widersprechen.

(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 28 und 31 bis 34 bewilligen, wenn sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (§ 2 lit. i Baugesetz) zu hören.

(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Baubewilligungen sind mit Nichtigkeit bedroht.

§ 36

Verfahren, Änderung

Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den §§ 31 bis 34 gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 30 sinngemäß.

§ 37

Bausperre

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der §§ 31 bis 34 erforderlich ist.

(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, daß Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

§ 38

Benützung fremder Grundstücke

(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der §§ 31 bis 34 fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

IV. Hauptstück

Teilung von Grundstücken

§ 39

Bewilligung

(1) Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands geteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung

(3) Liegen keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vor, ist die Bewilligung zu erteilen.

(4) Teilungen von Grundstücken, die von der Vermessungsbehörde gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes beurkundet werden, sowie Teilungen im Zuge eines Agrarverfahrens, eines Umlegungs- oder Grenzänderungsverfahrens sowie Waldteilungen im Sinne des Landesforstgesetzes bedürfen keiner Bewilligung.

§ 40

Verfahren

(1) Dem Antrag auf Bewilligung ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katastralmappe und die Angabe der Grundstücksnummer anzuschließen.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung zur Teilung von Grundstücken in land- und forstwirtschaftlichen Zonen im Mischgebiet und von Freiflächen ist eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission einzuholen.

(3) Wenn dem Antrag auf Bewilligung stattgegeben wird, ist vom Bürgermeister auf dem zur Verbücherung bestimmten Plan ein Vermerk über die Bewilligung anzubringen.

(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstücks nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.

(5) Teilungen von Grundstücken, die ohne die vorgeschriebene Bewilligung grundbücherlich durchgeführt werden, sind vom Bürgermeister als nichtig zu erklären. Solche Eintragungen im Grundbuch hat das Grundbuchsgericht aufgrund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Nichtigerklärung vom Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.

V. Hauptstück

Umlegung und Grenzänderung vonGrundstücken

1. Abschnitt

Umlegung von Grundstücken

§ 41

Begriff, Zweck, Umlegungsgebiet

(1) Zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).

(2) Das Umlegungsgebiet umfaßt Bauflächen oder Flächen, die für eine Widmung gemäß § 13 in Frage kommen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Es können auch andere Flächen einbezogen werden, wenn es zur Verwirklichung der Raumplanungsziele oder sonstiger Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist oder sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.

(3) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. Die Nutzung und Erschließung von Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets darf dadurch nicht erschwert oder behindert werden.

(4) Sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Planungen nach diesem Gesetz darüber nichts vorgesehen ist, hat die Gemeinde jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets (§ 42 Abs. 3 lit. d) bekanntzugeben.

§ 42

Einleitung des Verfahrens

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde

(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Im Antrag ist darzulegen, welche Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets maßgeblich sind. Dem Antrag müssen angeschlossen sein

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn

§ 43

Rechtswirkungender Einleitung des Verfahrens

(1) Von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides (§ 48) dürfen im Umlegungsgebiet – unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt.

(3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszwecks, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustands zu verfügen.

(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche Durchführung der Umlegung nicht hindern.

(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten vorzunehmen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 44

Umlegungsplan

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Anmerkung gemäß § 43 Abs. 4 zu löschen.

(3) Der Umlegungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten

§ 45

Neuverteilung

(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies

§ 46

Gemeinsame Anlagen

(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).

(2) Die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen sowie die Herstellungskosten dieser Anlagen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Nicht einzurechnen sind jene Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wären. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten, sind von ihrer Aufbringungspflicht befreit.

(3) Die Kosten für die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern im Verhältnis des Werts ihrer aufgrund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke und des Vorteils der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.

(4) Stimmen die betroffenen Eigentümer zu, können die Aufbringung der Fläche für gemeinsame Anlagen sowie die Aufteilung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung nach anderen Kriterien erfolgen.

§ 47

Auflage des Umlegungsplanes

(1) Die Landesregierung hat die Auflage des Umlegungsplanes zu veranlassen. Er ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die betroffenen Grundeigentümer und die der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten sind von der Gemeinde nachweislich von der Auflage zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

§ 48

Umlegungsbescheid

(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn

(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:

§ 49

Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides

(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung gemäß § 39 ist nicht erforderlich.

(2) Die Gemeinde hat innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides der Landesregierung eine den vermessungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Planurkunde vorzulegen. Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dem Grundbuchsgericht diesen Bescheid und unverzüglich die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtigstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters zu veranlassen.

(3) Die im Umlegungsbescheid festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind.

(4) Soweit gemäß § 50 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstücks zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.

§ 50

Rechte Dritter

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden hatten, nunmehr die dem betreffenden Eigentümer für diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke bzw. die hiefür zuerkannten Geldabfindungen.

(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden, ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose Aufhebung auszusprechen. Soweit solche Rechte bestehen bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber abzusprechen, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten.

(3) Wenn es zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, ist im Umlegungsbescheid auszusprechen, daß Baurechte sowie Vor- und Wiederkaufsrechte auf die Grundstücke übergehen, die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt waren.

(4) Bestandrechte, ausgenommen solche an Gebäuden, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides als aufgelöst. Soweit dies jedoch der Erreichung des Umlegungszwecks nicht entgegensteht, ist im Umlegungsbescheid auf Antrag eines Vertragspartners der Weiterbestand eines Bestandverhältnisses festzustellen. Erwächst einem Vertragspartner des aufgelösten Bestandvertrags aus der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ein Schaden, so ist ihm eine entsprechende Geldabfindung zuzuerkennen.

(5) Die durch die Aufhebung und Neubestellung der in den Abs. 2 bis 4 angeführten Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfindungen und Geldleistungen nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 lit. g auszugleichen.

(6) Den Parteien des Umlegungsverfahrens steht es frei, mit Genehmigung der Landesregierung durch Vertrag Regelungen über die Rechte Dritter zu treffen, die von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck nicht entgegensteht.

§ 51

Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten

(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung, die der Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung u. dgl.), sind von den Beteiligten im Verhältnis der Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß § 46 Abs. 2 zu tragen. Der § 46 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des im Umlegungsbescheid festgelegten Beitragsschlüssels erforderlichenfalls den Beteiligten nach Abs. 2 den Ersatz der Kosten aufzutragen.

§ 52

Berufung

Gegen den Umlegungsbescheid und gegen den Bescheid gemäß § 51 Abs. 3 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

2. Abschnitt

Grenzänderung

§ 53

Begriff und Zweck

(1) Zur zweckmäßigen Gestaltung und Erschließung von Baugrundstücken kann die Landesregierung für aneinandergrenzende Grundstücke eine Änderung der Grenzen verfügen.

(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn

(3) Nicht als Bauflächen gewidmete Grundstücke dürfen nur dann in das Grenzänderungsverfahren einbezogen werden, wenn es zur Verbesserung der Bebaubarkeit von Bauflächen erforderlich ist.

§ 54

Antrag

(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn es von der Gemeinde beantragt wird und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 gegeben sind. Auf Ersuchen eines Grundeigentümers hat die Gemeinde den Antrag jedenfalls einzubringen.

(2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein

§ 55

Durchführung

(1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate nicht überschreitende Frist einzuräumen.

(2) Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, hat die Landesregierung unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung durch Bescheid unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu verfügen:

(3) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2 und 49 bis 51 gelten sinngemäß.

§ 56

Berufung

Gegen die Bescheide gemäß § 55 Abs. 2 und 3 ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

VI. Hauptstück

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 57

Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach

(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.

(4) Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 1 lit. e) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16 Abs. 3 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs. 1 lit. f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

§ 58

Bestandsregelung

(1) Soweit der Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sind Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschoßfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 v.H. der bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes bestehenden Gesamtgeschoßfläche erweitert werden.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Zubauten zu Einkaufszentren und für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum bei Ferienwohnungen. Bei ganzjährig bewohnten, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden in Freiflächen dürfen außerhalb des bestehenden Gebäudes Zubauten nicht errichtet werden, ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist jedoch zulässig. Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet sind zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 notwendig sind.

(3) Ist eine zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübte Nutzung unterbrochen (Abbruch, Brand u. dgl.), so ist nach Ablauf von sieben Jahren die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zulässig.

§ 59

Übergangsbestimmungen

(1) Die Flächenwidmungspläne sind innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. August 1996 dem § 14 Abs. 5 und 6 und dem § 20 Abs. 1 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Betriebsgebiete und Vorbehaltsflächen als rechtmäßig, wenn sie dem § 14 Abs. 5 und dem § 20 Abs. 1 in der bis zum 1. August 1996 geltenden Fassung entsprechen. Bis zur Anpassung des Flächenwidmungsplanes an § 20 Abs. 1 gilt der § 20 Abs. 8 und 9 mit der Maßgabe, daß binnen eines Jahres nach dem Antrag auf Löschung eine andere Widmung festzulegen ist.

(2) Flächen, die vor dem 19. Mai 1993 entsprechend dem § 14 Abs. 12 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985, für die Errichtung von Ferienwohnhäusern gewidmet wurden, gelten als nach § 16 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 34/1996 gewidmet. Gebäude, die vor dem 19. Mai 1993 im Sinne des § 14 Abs. 13 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985, Ferienwohnhäuser waren, gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 34/1996.

(3) Der § 15 Abs. 6 in der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung gilt nicht für die vor diesem Zeitpunkt baubehördlich bewilligten Einkaufszentren.

(4) Die §§ 14 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, 15, 16, 18 und 20 in der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung gelten auch für jene Flächen, die vor diesem Zeitpunkt als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet wurden.

(5) Der § 20 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/1993 bestimmt auch die Wirkung von Flächenwidmungsplänen, die vor dem 19. Mai 1993 in Kraft getreten sind.

(6) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 16 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/1993 gelten als Verordnungen gemäß § 16 Abs. 5.

(7) Wird eine Verordnung gemäß § 16 Abs. 5 aufgehoben, so gilt Art. II Abs. 2 lit. a – ausgenommen die Frist 1. Dezember 1992 –, Abs. 3 und des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1993, sinngemäß.

(8) Die am 1. August 1996 anhängigen Verfahren zur Teilung, Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden raumplanungsrechtlichen Bestimmungen zu beenden.

§ 60

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 6 und 47 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.