# Aufhebung einer Bestimmung des Anzeigenabgabegesetz durch den Verfassungsgerichtshof

42.

Kundmachungder Landesregierung überdie Aufhebung einer Bestimmung desAnzeigenabgabegesetzes durchden Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 1996, G 116-118/96-8, den § 1 Abs. 3 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 30/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1994, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auch in jenen Fällen nicht mehr anzuwenden, die bei der Vorarlberger Landesregierung aufgrund einer Berufung oder eines Antrags auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit anhängig sind.