# Fremdenverkehrsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 24/1996

43.

Gesetzüber eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 9/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1991, wird wie folgt geändert:

„Gesetzüber die Förderung und den Schutz des Tourismus

(Tourismusgesetz)“

„§ 1b

Ortsorganisation

§ 1c

Beschäftigung befähigter Personen

(1) Tourismusgemeinden, die Tourismusbeiträge einheben und die

in den vergangenen drei Tourismusjahren durchschnittlich mehr als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnet haben, haben mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus eine dazu besonders befähigte Person zu betrauen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung einschlägiger Berufsausbildungen und praktischer Erfahrungen durch Verordnung festzusetzen, wann die Befähigung gegeben ist.

(2) Wenn sich die Tourismusgemeinde, die die weiteren

Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, gemäß § 1b Abs. 1 an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einem Verein beteiligt, hat sie dafür zu sorgen, daß diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder dieser Verein eine gemäß Abs. 1 befähigte Person beschäftigt. Solange dies geschieht, ist die Tourismusgemeinde von der Verpflichtung, eine solche Person zu beschäftigen, befreit.“

„§ 16

Übergangsbestimmungen

Artikel II

Im Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991, wird der Abs. 1 aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes

bestimmt, am 1. November 1996 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 4 und 5 tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab

Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch erst mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.