# Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

55.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung einer besonderen Flächefür ein Einkaufszentrum in Rankweil

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 5986, KG. Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 5.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfes, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und Geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, für zulässig erklärt.