# Eintstweilige Sicherstellung des Lauteracher Riedes, Änderung

56.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über die einstweilige Sicherstellungdes Lauteracher Riedes

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1988, wird verordnet:

Die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Lauteracher Riedes, LGBl. Nr. 15/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 74/1994 und Nr. 67/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 5 hat es statt „31. Oktober 1996“ zu lauten „31. Oktober 1997“.