# Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

72.

Kundmachungder Landesregierung über die Berichtigungeines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:

Im § 59 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes, Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, hat es statt „Abs. 3 und des Gesetzes“ zu lauten „Abs. 3 und 4 des Gesetzes“.