# Landesbedienstetengesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 63/1996

2.

Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung 28/1991, 29/1993, 40/1993, 22/1994, 27/1994 und 49/1995, wird wie folgt geändert:

„§ 5a

Gleichbehandlungsgebot

§ 5b

Anforderungen von Dienstposten,Beurteilung der Eignung

(1) Die Anforderungen und Aufgaben von zu besetzenden

Dienstposten sind so zu formulieren, daß sie Frauen und Männergleichermaßen betreffen, es sei denn, daß ein bestimmtesGeschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für

Dienstposten sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, miteinzubeziehen.“

„§ 38a

Sexuelle Belästigung

„10. Abschnitt

Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrunddes Geschlechtes und im Zusammenhangmit sexueller Belästigung

§ 119a

Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrunddes Geschlechtes

(1) Für vom Land zu vertretende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden, wie insbesondere bei den in § 5a angeführten, ist den Landesbeamten Ersatz des Schadens zu leisten, den sie im Vertrauen darauf erlitten haben, daß eine solche Maßnahme nicht gesetzt wird. Dieser Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen Gewinns nicht ein.

(2) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind bei der Dienstbehörde

geltend zu machen.

§ 119b

Schadenersatz im Zusammenhangmit sexueller Belästigung

(1) Eine Landesbeamtin hat Anspruch auf Ersatz des durch eine

sexuelle Belästigung (§38a), insbesondere auch hinsichtlich desdurch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von ca. 5.000 S.

(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine

angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche

nach Abs. 2 bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(4) Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung

behauptet, hat in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß keine sexuelle Belästigung vorliegt.“