# Behindertengesetz, Änderung

7.

Gesetzüber eine Änderung des Behindertengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Behindertengesetz, LGBl. Nr. 9/1994, wird wie folgt geändert:

„§ 5

„§ 5a

Für die Tragung der Kosten der Eingliederungshilfe gelten die

§ 16 – Schiedskommission für Sozialhilfekosten –

§ 20a – Errichtung und Zweck des Sozialfonds –

§ 20b – Aufgaben des Sozialfonds – mit der Maßgabe, daß zu den

Aufgaben die Erlassung von Richtlinien zur Einhaltung des

Voranschlags des Fonds bei der Gewährung von

Eingliederungshilfe und die Beratung von Fragen, die für die

Gestaltung der Eingliederungshilfe von allgemeiner Bedeutung

sind, gehören;

§ 20c – Kostentragung – mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter

Satz und des Abs. 4 sowie mit der Maßgabe, daß dem

Sozialfonds Kostenbeiträge und -ersätze, die das Land

erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu überweisen

sind;

§ 20d – Mittel des Sozialfonds –

§ 20e – Beiträge des Landes und der Gemeinden – mit Ausnahme der

Abs. 3 und 4;

§ 20f – Voranschlag und Rechnungsabschluß des Sozialfonds –

§ 20g – Organe des Sozialfonds –

§ 20h – Kuratorium –

§ 20i – Vorsitzender –

§ 20j – Geschäftsführung, Geschäftsordnung –

§ 20k – Förderungsverfahren –

§ 20l – Aufsicht über den Sozialfonds –

§ 5b

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzeshat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Sozialhilfegesetzes) zu hören.

§ 5c

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, bei der Vollziehung

dieses Gesetzes Daten der Behinderten, der mit ihnen imgemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der ihnen gegenüberzum Unterhalt verpflichteten Angehörigen betreffend Personalien,Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Behinderung,Einkommen und Vermögen sowie sonstige in den persönlichenUmständen gelegene Tatsachen, die für die ihr gesetzlichübertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 ermittelten und

verarbeiteten Daten an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die zur Mitarbeit in der Eingliederungshilfe herangezogen werden, ist zulässig, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben sind.“

Artikel II

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Der Art. I Z. 1 tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Der § 5a im Art. I Z. 3 tritt hinsichtlich der §§ 16, 20b

lit. a und 20c des Sozialhilfegesetzes am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Die Organe des Sozialfonds können Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 5a des Behindertengesetzes in Verbindung mit § 20b lit. c, e und g des Sozialhilfegesetzes bis 31. Dezember 1997 nur insoweit fassen, als diese Beschlüsse Auswirkungen auf die vom Sozialfonds nach diesem Zeitpunkt zu tragenden Kosten haben.