# Landes-Jugendwohlfahrtgesetz, Änderung

8.

Gesetzüber eine Änderungdes Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1993, wird wie folgt geändert:

„§ 32a

Anhörung des Sozialfonds

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Sozialhilfegesetzes) zu hören.“

§ 16 – Schiedskommission für Sozialhilfekosten –

§ 20a – Errichtung und Zweck des Sozialfonds –

§ 20b – Aufgaben des Sozialfonds – mit der Maßgabe, daß zu den

Aufgaben die Erlassung von Richtlinien zur Einhaltung des

Voranschlags des Fonds bei der Gewährung öffentlicher

Jugendwohlfahrt und die Beratung von Fragen, die für die

Gestaltung der öffentlichen Jugendwohlfahrt von

allgemeiner Bedeutung sind, gehören;

§ 20c – Kostentragung – mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und

dritter Satz und des Abs. 4 sowie mit der Maßgabe, daß

dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der

Abs. 1 und 2 sowie der §§ 34 und 37 Abs. 3 dieses

Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu

überweisen sind;

§ 20d – Mittel des Sozialfonds –

§ 20e – Beiträge des Landes und der Gemeinden – mit Ausnahme der

Abs. 3 und 4;

§ 20f – Voranschlag und Rechnungsabschluß des Sozialfonds –

§ 20g – Organe des Sozialfonds –

§ 20h – Kuratorium –

§ 20i – Vorsitzender –

§ 20j – Geschäftsführung, Geschäftsordnung –

§ 20k – Förderungsverfahren –

§ 20l – Aufsicht über den Sozialfonds –“

Artikel II

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Der Art. I Z. 3 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 4 tritt hinsichtlich der §§ 16, 20b lit. a und 20c des Sozialhilfegesetzes am 1. Jänner 1998 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 33 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Die Organe des Sozialfonds können Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 33 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes in Verbindung mit § 20b lit. c, e und g des Sozialhilfegesetzes bis 31. Dezember 1997 nur insoweit fassen, als diese Beschlüsse Auswirkungen auf die vom Sozialfonds nach diesem Zeitpunkt zu tragenden Kosten haben.