# Befähigung von Personen, die mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus betraut sind

12.

Verordnungder Landesregierung über die Befähigungvon Personen, die mit der Besorgungder Aufgaben des Tourismus betraut sind

Auf Grund des § 1c des Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 9/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1996, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus in leitender Funktion ist bei Personen gegeben, die

(2) Die touristische Praxis kann in örtlichen, regionalen oder landesweiten Tourismusorganisationen sowie in anderen touristischen Bereichen (z.B. Reisebüro, Reiseveranstalter, Hotellerie, Kongreßwesen) erworben werden.

§ 2

Ausbildungen, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten oder außerhalb derselben nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Migliedstaates für die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus erworben worden sind, sind als gleichwertig anzuerkennen.

§ 3

Die zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus besonders befähigten Personen sollen im Interesse der Wahrung des Qualitätsstandards des Tourismus praxisbezogene touristische Weiterbildungsangebote nutzen und einschlägige Bildungsveranstaltungen besuchen.