# Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

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Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitserklärungder Widmung einer besonderen Flächefür ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaften GST-NR 9952 und 9953, KG. Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 5.100 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und Geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, für zulässig erklärt.