# Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen

18.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Regelungder Strompreise für die kleinen und mittlerenElektrizitätsversorgungsunternehmen

Auf Grund der §§ 3 und 8 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juni 1992 betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 131 vom 6. Juni 1992, wird verordnet:

§ 1

(1) Für Lieferungen elektrischer Energie sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen an Letztverbraucher in Vorarlberg werden die in den Tarif- und Preisblättern der Vorarlberger Kraftwerke AG* enthaltenen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 6.2.1995, GZ 56.077/3-X/11/95, abgeändert mit Bescheiden vom 21.7.1995, GZ 056.077/11-X/A/4/95, und 30.12.1996, GZ 56.077/4-X/A/4/96, genehmigten Preise als höchstzulässige Preise festgesetzt.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß den §§ 3 bis 6 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung BGBl. Nr. 971/1993, sowie die Energieversorgung Kleinwalsertal.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen, LBGl.Nr. 38/1995, außer Kraft.