# Spitalfondgesetz

Selbständiger Antrag 69/1996

20.

Gesetzüber die Errichtung eines Spitalfondsfür das Land Vorarlberg

(Spitalfondsgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich des Gesetzes

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf

§ 2

Name und Zweck des Fonds

(1) Zur Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung von Krankenanstalten in Vorarlberg wird ein Fonds eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Vorarlberger Spitalfonds“.

(2) Der Spitalfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.

§ 3

Aufgaben des Spitalfonds

(1) Aufgaben des Spitalfonds sind

(2) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln ist festzulegen, Investitionsvorhaben welcher Art und welcher Höhe der Zustimmung des Spitalfonds als Voraussetzung für die Gewährung finanzieller Zuwendungen nicht bedürfen.

(3) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der dem Spitalfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt und können entsprechend den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln von der Einhaltung von Bedingungen durch die Empfänger abhängig gemacht werden.

(4) Der Spitalfonds kann die Gewährung finanzieller Zuwendungen davon abhängig machen, daß er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.

(5) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes angeordnet ist, hat der Spitalfonds als Träger von Privatrechten tätig zu werden.

§ 4

Mittel des Spitalfonds

(1) Der Spitalfonds erhält seine Mittel aus

(2) Die Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen fließen nicht dem Spitalfonds zu. Der Spitalfonds hat jährlich im Rahmen des im Art. 15 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 festgelegten Höchstausmaßes den Gesamtbetrag der für strukturverbessernde Maßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel festzusetzen. Die Landesregierung entscheidet unter Beachtung des Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art 15a B VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 über die Verwendung dieser Mittel.

§ 5

Beiträge des Landes, der Gemeindenund der Rechtsträger

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die ihnen zustehenden Beiträge des Landes und der Gemeinden gemäß § 2 des Spitalbeitragsgesetzes sowie einen Beitrag in Höhe von 20 v.H. der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 3 des Spitalbeitragsgesetzes binnen zwei Monaten nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Landesregierung an den Spitalfonds abzuführen, der diese Mittel nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen hat.

(2) Die durch die Verteilung der Beiträge gemäß Abs. 1 entstehenden zusätzlichen Einnahmen sind bei der Berechnung des Betriebsabganges nach dem Spitalbeitragsgesetz nicht zu berücksichtigen.

(3) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 3 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Spitalfonds an die Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Aufrechnung der Vorschüsse ist anläßlich der Endabrechnung zu berücksichtigen.

§ 6

Organe des Spitalfonds

Organe des Spitalfonds sind

§ 7

Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an:

§ 8

Vorsitzender

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 lit. a).

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Spitalfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Kuratoriums nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Spitalfonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, namens des Spitalfonds tätig zu werden.

(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Vorsitzenden des Kuratoriums in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

§ 9

Geschäftsführung, Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsführung des Spitalfonds obliegt dem Amt der Landesregierung. Der Spitalfonds hat dem Land Vorarlberg die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Spitalfonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums, das Antragsrecht, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.

(3) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß

(4) Die Beschlußfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn die Vorschlagsberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 lit. c von ihrem Recht keinen Gebrauch machen und auch keine Ersatzmitglieder bestellt sind, bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit außer Betracht. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.

§ 10

Schiedskommission

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten eingerichtet:

(2) Die Schiedskommission besteht aus:

(3) Wenn in einem Verfahren ein Träger einer im § 1 angeführten Krankenanstalt Streitpartei ist, tritt anstelle des von der Landesregierung gemäß Abs. 2 lit. d entsandten Beisitzers ein vom betroffenen Träger aus dem Kreise der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsandter Beisitzer.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 und 3 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer einen neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.

(6) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Streitparteien gestellt werden. Die Bescheide der Schiedskommission sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung im Verwaltungswege.

(7) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Schiedskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Beisitzer anwesend sind.

(8) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Beisitzer können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Schiedskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt.

(9) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Schiedskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen.

(10) Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.

(11) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(12) Den Mitgliedern der Schiedskommission – soweit es nicht Landesbedienstete sind – gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.

§ 11

Aufsicht über den Spitalfonds

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Spitalfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.

(2) Der Spitalfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen sowie ihr spätestens zwölf Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluß des Spitalfonds zur Kenntnis zu bringen und über die Tätigkeit des Spitalfonds zu berichten.

§ 12

Übergangsbestimmung

(1) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln kann für die Jahre 1997, 1998 und 1999 vorgesehen werden, daß

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn zwischen den Rechtsträgern der Krankenanstalten und dem Spitalfonds eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Tragung der Betriebsabgänge abgeschlossen wird.

§ 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.