# Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung und über die Entschädigung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters

30.

Verordnungder Landesregierung überdie Zulassung von Vereinigungen zur Bestellungund über die Entschädigungdes Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters

Auf Grund des § 51 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

§ 1

Zulassung von Vereinigungen mitweniger als 500 Mitgliedern

Folgende Vereinigungen, die für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung in Vorarlberg besondere Leistungen erbringen, werden zur Bestellung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters zugelassen:

§ 2

Entschädigung des Naturschutzanwaltsund seines Stellvertreters

(1) Für die Wahrnehmung der dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter nach dem Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung obliegenden Aufgaben wird eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt 1,155.000 S jährlich festgesetzt. Diese Entschädigung erhöht sich im Jahr 1998 und in den Folgejahren in dem Verhältnis, in welchem sich der vom Amt der Landesregierung herausgegebene Lebenshaltungskostenindex vom Oktober des zweitvorangegangenen Jahres bis zum September des vorangegangenen Jahres erhöht.

(2) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 die Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen. Reisekosten für Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen sind dem Naturschutzanwalt im Ausmaß von höchstens fünf Tagen jährlich, dem Stellvertreter im Ausmaß von höchstens drei Tagen jährlich zu ersetzen.

(3) Dem Naturschutzanwalt ist der für seine Tätigkeit und die Tätigkeit des Stellvertreters notwendige Sachaufwand, insbesondere Büroraum, EDV-Ausstattung, Büromaterial, Porti, Telefon, Telefax u. dgl. zu ersetzen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 bis 3 werden vom Land (Naturschutzfonds) getragen. Dem Naturschutzanwalt ist der für seine Tätigkeit und die Tätigkeit des Stellvertreters notwendige Sachaufwand, insbesondere für Büroraum, EDV-Ausstattung, Büromaterial, Porti, Telefon, Telefax u.dgl. zu ersetzen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Der § 2 tritt am 1. Mai 1997 in Kraft und am 30. April 2001 außer Kraft.

(2) Die Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBL. Nr. 88/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1997, tritt am 30. April 1997 außer Kraft.