# Organisation und Schulzeit der landwirtschaftlichen Schule

34.

Verordnungder Landesregierung überOrganisation und Schulzeitder landwirtschaftlichen Schulen

Auf Grund der §§ 19, 20, 22, 23 und 25 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 14/ 1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, wird verordnet:

§ 1

Landwirtschaftliche Berufsschule

Die Bezeichnung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen

Berufsschule werden wie folgt festgesetzt:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Berufsschule

Zahl der Schulstufen: eine

Organisationsform: lehrgangsmäßige berufsbilden-de Pflichtschule

Unterrichtsausmaß: 600 Unterrichtsstunden

Beginn des Unterrichtsjahres: am ersten Werktag im November

Ende des Unterrichtsjahres: am letzten Freitag im April

§ 2

Landwirtschaftliche Fachschulen

Die Bezeichnung und Fachrichtung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen Fachschulen werden – jeweils ohne Einbeziehung der Praktika – wie folgt festgesetzt: