# Geschäftsordnung für den Sozialfonds

41.

Verordnungder Landesregierung über dieGeschäftsordnung für den Sozialfonds

Auf Grund des § 20j Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1997, wird verordnet:

§ 1

Einberufung

(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen einzuladen. Wird dem Vorsitzenden bekannt, daß ein Mitglied verhindert ist, so hat der Vorsitzende das Ersatzmitglied einzuladen.

(3) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es dessen Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.

§ 2

Tagesordnung

(1) Für jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Tagesordnung mit den zur Verhandlung kommenden Beratungsgegenständen zu erstellen.

(2) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Kuratoriums ist vom Vorsitzenden festzusetzen und mit der Einladung zu versenden. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden.

(3) Die Tagesordnung ist zumindest in „Mitteilungen“, „Anträge“ und „Allfälliges“ zu gliedern.

(4) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung des Kuratoriums nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluß an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.

(5) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung des Kuratoriums in die zum Antrag gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.

§ 3

Sitzungen und Beschlüsse

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu leiten und die Beschlußfähigkeit festzustellen.

(2) Alle Beratungsgegenstände sind einer Vorberatung zu unterziehen, in der den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung kann nur durchgeführt werden, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen erforderlichenfalls weitere Fachleute, insbesondere auch Vertreter von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, mit beratender Stimme beiziehen.

(4) Nach der Vorberatung ist in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder, wenn erforderlich nach einer weiteren Beratung, die Beschlußfassung durchzuführen. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Eine schriftliche Abstimmung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

(6) Das Kuratorium kann Anträge vertagen, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.

(7) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluß der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Über die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden. Hierauf ist zuerst über die Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen. Über weitergehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weitgehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat der Vorsitzende zu entscheiden, welcher Antrag als weitergehend anzusehen ist. Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

(8) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

(9) Die Durchführung der gefaßten Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden.

(10) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.

§ 4

Niederschrift

(1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestellen.

(2) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kuratoriums zuzustellen.

(5) Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Sitzung des Kuratoriums vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist Beschluß zu fassen. Berichtigungen sind der Niederschrift als Anhang beizufügen.

§ 5

Entschädigung

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums nach § 20h Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, nach § 20h Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes wird je Sitzung mit 500 S, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 1.000 S festgesetzt. Außerdem sind diesen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kuratoriums die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.

§ 6

Schlußbestimmungen

(1) Im § 1 lit. f der Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 41/ 1990, haben die Worte „und Sozialhilfebeirat“ zu entfallen.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat, LGBl. Nr. 49/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1973, wird aufgehoben.